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Recht
Was passiert, wenn ein Mieter stirbt?
Kündigungsfrist von drei Monaten – die Rechte von Mitmietern und Erben
Der Grundsatz lautet: Entweder treten Familienangehörige der oder des Verstorbenen in das Mietverhältnis ein. Oder es wird mit überlebenden Mitmietern oder den Erben fortgesetzt.
Sind zwei Personen Mieter gewesen und haben sie gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben, was bei Eheleuten die Regel ist, so wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Partner unter denselben Bedingungen fortgesetzt. Er hat jedoch das Recht, die Wohnung mit dreimonatiger Frist aufzukündigen. Das ist vor allem für befristete Mietverträge bedeutsam, die ja noch eine längere Laufzeit haben könnten. Der Vermieter soll das Risiko, dass ein Mieter stirbt, nicht alleine tragen – deshalb muss die Miete auch dann noch drei Monate lang gezahlt werden, obwohl die Wohnung leer steht.
Auch der mit in der Wohnung lebende Ehepartner, der nicht auch Mieter war, hat das Recht, in den Mietvertrag einzutreten. Dasselbe gilt für eingetragene Lebenspartner. Gleiches schließlich auch für die Kinder des verstorbenen Mieters, wenn nicht deren überlebender Vater oder Mutter in das Mietverhältnis eintreten.
Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, übernehmen bei seinem Tod den Mietvertrag – wenn nicht der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner diesen Schritt tun.
Selbst nichtehelich zusammenlebende Partner (die also keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind), die sich zum gemeinsamen Wohnen entschlossen haben, haben die geschilderten Rechte.
Schließlich: Stirbt ein alleinstehender Mieter, dann können die Erben das Mietverhältnis weiterführen. Auch sie haben jedoch das Recht zur Kündigung mit Dreimonatsfrist.
Für die Kündigung des Mietvertrages gilt also stets eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Aber selbst bei einem Kündigungsausschluss oder -verzicht kann mit der Dreimonatsfrist gekündigt werden. Voraussetzung: Das geschieht innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters.
Recht des Vermieters
Und wenn der Vermieter nach dem Tod eines Mieters das Mietverhältnis beenden will? Denjenigen, die mit dem Verstorbenen zusammen in der Wohnung gelebt haben und jetzt in das Mietverhältnis eingetreten sind, kann der Vermieter nur kündigen, wenn er einen Kündigungsgrund hat, zum Beispiel Eigenbedarf. Weitere Voraussetzung sind wichtige Gründe in der Person des „neuen“ Mieters (etwa bekannte Mietnomaden). Gegenüber Erben, die bisher nicht in der Wohnung lebten, kann der Vermieter innerhalb eines Monats mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Einen besonderen Kündigungsgrund braucht er hier nicht.
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