AZ-Spezial Urlaub und Recht

Es ist doch nur ein Tag ...

Schule schwänzen, um Geld zu sparen, kann Geld kosten

bü | „Es ist doch nur ein Tag“, den eine Schülerin oder ein Schüler vor den offiziellen Ferien nicht zum Unterricht erscheint. „Da wird doch sowieso nicht mehr gelernt“. Bundesweit zum Ferienstart geäußerte Argumente von Eltern, die mit ihren schulpflichtigen Sprösslingen vor der ganzen Urlauber-Rutsche die Ferien beginnen – oder sie später beenden wollen. Oder es ist doch auch „nur ein Tag“, wenn der erste Schultag nach den Ferien versäumt wird. Etwa, weil der Rückflug nur an diesem Tag möglich war. „Da wird doch sowieso noch nicht wieder gelernt“.

Die Schulleiter sehen sich solchen Argumenten hauptsächlich vor und nach den „großen Ferien“ konfrontiert. Und müssen abwägen, ob sie streng nach Vorschrift darauf pochen, dass das Schulpflichtgesetz eine „regelmäßige“ Teilnahme am Unterricht fordert – und ohne ausreichenden Grund nicht hingenommen werden kann, dass dem seitens der Eltern oftmals keine Bedeutung beigemessen wird.

Aber deswegen gleich die Keule eines Bußgeldes, das – je nach Bundesland - immerhin bis zu 2000 Euro betragen kann, herauszuholen, erscheint den meisten Pädagogen als Schießversuche „mit Kanonen auf Spatzen“. So wie es vor Jahren in Düsseldorf geschah, als ein Ehepaar mit seinem 13-jährigen Sohn bewusst eine Reise gebucht hatte, die einen Tag nach Ende der Schulferien endete, weil es sonst nur einen teureren Rückflug gegeben hätte. Mama und Papa hatten gehofft, doch noch Plätze in einer früheren Maschine zu bekommen.

Das nahm ihnen der Schulleiter nicht ab und verwies außerdem darauf, dass hier von Vorsatz ausgegangen werden könne. Denn die Eltern hätten „billigend in Kauf“ genommen, dass ihr Sohn am ersten Schultag fehlen würde. 150 Euro wurden als Bußgeld verhängt, die das Oberlandesgericht Düsseldorf zwar auf 75 Euro reduzierte. Es bestätigte aber den Grundsatz, dass eine „regelmäßige Teilnahme“ am Unterricht nicht unbedingt, wie auch die Eltern meinten, mit „immer“ übersetzt werden müsse. (Az.: 5 Ss OWi 275/94)

Schließlich: Eltern haben nicht das Recht, ihre Kinder für zwei Wochen vom Schulbesuch zu „befreien“ - auch wenn sie ihnen mit Neuseeland per „Bildungsreise“ einen „entfernten Teil der Welt“ zeigen wollen, der aus klimatischen Gründen nur außerhalb der Sommerferien besucht werden könne. Eine Freistellung vom Schulbesuch kommt nur in „besonders begründeten Ausnahmefällen“ infrage – wozu eine Reise nach Neuseeland nicht gehört. (VGH Baden-Württemberg, 9 S 2735/04) 

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