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Recht
Fahrgemeinschaften
Nicht nur Aral & Co ein Schnippchen schlagen
Fahrgemeinschaften von Kollegen benötigen keinen Vertrag. Das heißt: Sowohl Beschäftigte desselben Betriebes können eine solche Interessengemeinschaft bilden als auch Autofahrer, die bei verschiedenen Firmen, aber in derselben Gegend tätig sind – oder in Unternehmen, die „am Wege“ liegen.
Unbedeutend ist, ob immer ein anderes Mitglied der Fahrgemeinschaft die übrigen Mitfahrer abholt und wieder wegbringt oder ob sich die Mitfahrer an einem zentralen Punkt treffen und abwechselnd ihren Pkw für die Weiterfahrt einsetzen. Und es spielt auch keine Rolle, ob stets derselbe Arbeitnehmer seinen Wagen zur Verfügung stellt und dafür Geld von seinen Mitfahrern bekommt.
Die Pauschale von 30 Cent für die steuermindernden Entfernungskilometer kann von einem Mitglied der Fahrgemeinschaft nicht nur für die Tage in Anspruch genommen werden, an denen es seinen Wagen eingesetzt hat. Da es nur auf die Entfernung zur Arbeitsstelle ankommt, kann jeder – ob am Steuer oder als Beifahrer – bei zum Beispiel 35 Kilometern Weg zur Arbeit 10,50 Euro täglich vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen (35 km mal 0,30 = 10,50 €). Das gilt generell für die normale (kürzeste) Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Für (Nur-)Mitfahrer besteht die Beschränkung, dass pro Jahr maximal 4500 Euro abgesetzt werden können.
Der Unfallschutz fährt mit
Unfälle lösen Leistungsansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung aus. Bei den Mitgliedern der Fahrgemeinschaft kann es sich außer um berufstätige auch um lediglich „gesetzlich unfallversicherte“ Personen handeln – um Studenten oder Schüler zum Beispiel, die vom Vater auf dem Weg zur Arbeit an der Uni oder Schule abgesetzt werden. Daraus folgt, dass für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, der von den Unternehmen oder dem Staat finanziert wird, die Beschäftigung im selben Betrieb nicht Bedingung ist. Unerheblich ist ferner, ob die Fahrgemeinschaft regelmäßig besteht oder nur gelegentlich gebildet wird.
Nicht unfallversichert sind diejenigen, die selbst nicht gesetzlich unfallversichert sind, etwa Hausfrauen, die zum Einkauf mitgenommen werden. Macht ein (unfallversicherter) Autofahrer wegen einer solchen (nicht versicherten) Person einen Umweg und passiert dabei ein Unfall, so resultieren daraus weder für den Fahrer noch für den Mitfahrer Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Unfallversicherte Mitfahrer, zum Beispiel Arbeitnehmer, haben den gesetzlichen Unfallschutz dagegen auch auf Umwegen, die gemacht werden, um andere versicherte Personen abzuholen, weil sie sich dem „nicht entziehen“ konnten (etwa um das Kind des Fahrers zum Kindergarten oder in die Kita zu bringen). Der Fahrer ist natürlich auf diesen (Um-)Wegen ebenfalls nicht ohne Versicherungsschutz.
In diesem Zusammenhang gibt es zwei Urteile, die zeigen, dass es nicht immer einfach ist, Unfallversicherung und Fahrgemeinschaft zusammenzubringen.
In einem Fall vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg bildete eine Arbeitnehmerin mit ihrer Kollegin eine Fahrgemeinschaft. Auf einem Heimweg stellte sie fest, dass ihre Begleiterin die Handtasche vergessen hatte. Als sie aussteigen wollte, um der „Verlustigen“ über den Marktplatz nachzulaufen, stürzte sie und zog sich eine komplizierte Knieverletzung zu.
Die Berufsgenossenschaft und das Sozialgericht lehnten die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, das LSG kam zum selben Ergebnis. Denn: Ein versicherter Arbeitsweg müsse ausschließlich darauf ausgerichtet sein, den Arbeitsplatz beziehungsweise die Wohnung zu erreichen. Zwar sei eine „geringfügige“ Unterbrechung erlaubt. Die Überquerung eines Marktplatzes überschreite jedoch die Grenze einer solchen Ausnahmeregelung. (Az.: L 2 U 221/12)
Noch komplizierter wurde es in einem Fall, der bis zum höchsten deutschen Sozialgericht ging, dem Bundessozialgericht:
Ein Motorradfahrer brachte seinen Bruder morgens auf dem Weg zur Schule zu einer Stelle, von der dieser zu Fuß weiterging. Denn der Weg war nicht mit dem Zweirad zu befahren. Danach beabsichtigte der Biker seinen Freund abzuholen, um mit dem dann den direkten Weg zur Schule einzuschlagen. Auf diesem Weg stieß er mit einem Fußgänger zusammen und zog sich eine Schulterverletzung zu.
Das Bundessozialgericht entschied, dass er auch auf diesem „Abweg“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hatte. Der Richter stellte fest, dass es möglich sei, „auch mehrere Fahrgemeinschaften nacheinander“ durchzuführen („sukzessive Fahrgemeinschaften“). Dies bedeute aber nicht, dass ein Schüler (oder ein Arbeitnehmer) durch ein Pendeln und wiederholtes Zurücklegen desselben Weges versichert wäre, weil er als Fahrer in solchen Fällen zwischenzeitlich schon sein Ziel erreicht gehabt hätte. Das war im konkreten Fall aber nicht so. (Az.: B 2 U 36/08 R)
Wenn Geld fließt ...
Steuerlich ist dann etwas zu beachten, wenn die Mitfahrer dem Frontmann eine Entschädigung für seine Mitnahme zahlen, also für den erhöhten Spritverbrauch und den möglicherweise auch höheren Verschleiß am Pkw. Der Autobesitzer rechnet so: Mitnahmevergütung pro Jahr abzüglich tatsächlichem Aufwand für sein Fahrzeug (etwa per Fahrtenbuch ermittelt). Bleibt unterm Strich weniger als 256 Euro übrig, so hat es damit sein Bewenden. Ab „256 Euro“ will das Finanzamt seinen Anteil haben – errechnet nach dem individuellen Steuersatz des Steuerzahlers ...
Sachschäden werden durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht ersetzt. Dafür ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrers zuständig, mit dessen Auto der Unfall verursacht wurde. Das gilt unabhängig davon, ob der Unfall leicht oder grob fahrlässig verursacht wurde. Für Schmerzensgeldansprüche braucht kein Verschulden nachgewiesen zu werden.
Die Automobilclubs empfehlen, mit den Mitfahrern eine Haftungsbeschränkung zu vereinbaren. Damit sichert sich der jeweilige Fahrer gegen Ansprüche der Insassen ab, die von der Haftpflicht- oder einer anderen Versicherung nicht oder nur zum Teil gedeckt sind.
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