Recht

Bei Suche nach „leidensgerechtem“ Arbeitsplatz hat Arbeitgeber Vorrang

bü | Verlangt ein schwer behinderter Arbeitnehmer (hier mit einem Grad der Behinderung von „60“) einen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz und die Verteilung seiner Arbeitszeit auf vier Tage in der Woche, so kann der Arbeitgeber unter mehreren Möglichkeiten auswählen. Der Arbeitnehmer muss dann die Entscheidung seines Chefs akzeptieren, weil das Gesetz keine Wahlmöglichkeit vorsieht. „Dem Anliegen des schwer behinderten Arbeitnehmers, die Arbeitsbedingungen optimal an seine Behinderung anzupassen, steht kein Vorrang vor den betrieblichen Interessen zu“.

(LAG Hamm, 8 Sa 1095/11)

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