- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 43/2014
- Festbetrag für ...
Gesundheitspolitik
Festbetrag für Escitalopram
Rechtsstreit um Eingruppierung mit Citalopram beendet
Im Rahmen eines Eilverfahrens hatte das LSG im Dezember 2011 den vom GKV-Spitzenverband vorgeschlagenen und vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Festbetrag für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Escitalopram ausgesetzt, nachdem Lundbeck juristische Schritte eingeleitet hatte. Das Pharmaunternehmen hatte sich gegen die gemeinsame Eingruppierung der Selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmer (SSRI) Citalopram und Escitalopram in eine gemeinsame Festbetragsgruppe gewehrt, was nach Angaben von Lundbeck für Cipralex® eine Absenkung des Preisniveaus um knapp 90 Prozent bedeutet hätte, die man als forschendes Unternehmen „unmöglich umsetzen könne“.
GKV-Spitzenverband beklagt entgangene Einsparungen
Der Festbetrag wurde aufgrund des Gerichtsbeschlusses seit Ende 2011 nur noch für den Wirkstoff Citalopram angewendet. Die Krankenkassen waren damit verpflichtet, Patienten die Behandlungskosten mit Cipralex® zu bezahlen – ganz ohne zusätzliche Zuzahlungen. „Der GKV sind damit Einsparungen von rund 50 Millionen Euro pro Jahr entgangen“, beklagte der GKV-Spitzenverband vergangene Woche. Eine inhaltliche Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren, das den Streit abschließend klärt, gibt es zwar nicht, dennoch sieht der GKV-Spitzenverband das bewährte Verfahren zum Festsetzen der Festbeträge für Arzneimittel mit dem aktuellen Gerichtsbeschluss gestärkt: „Der G-BA-Beschluss zur Festbetragsgruppe SSRI ist mit dem aktuellen LSG-Beschluss vollständig rehabilitiert“, heißt es in einer Mitteilung. Der aktuelle Verfahrensausgang bestätige, dass der G-BA die Festbetragsgruppe entsprechend den gesetzlichen Kriterien korrekt gebildet habe.
Der G-BA hatte die vom Hersteller beanspruchte therapeutische Verbesserung des Wirkstoffs Escitalopram gegenüber Citalopram aufgrund fehlender Belege als nicht bestätigt angesehen. „Da zudem die Therapiemöglichkeiten durch die Gruppenbildung nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen,“ erklärte der GKV-Spitzenverband, „war es für den G-BA gerechtfertigt, beide Wirkstoffe als pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe in einer Festbetragsgruppe (gemäß § 35 Satz 1 Nr. 2 SGB V) zusammenzufassen.“
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.