Fragen aus der Praxis

Verschreibungsfreies auf Rezept

Ausnahmen vom gesetzlichen Verordnungsausschluss

Frau G. betritt die Apotheke und legt Ihnen ein Betäubungsmittel-Rezept vor. Neben Fentanyl-Pflastern sind auf dem Rezept ebenfalls Dulcolax Dragees® verordnet. Sie beliefern das Rezept unter Beachtung der geltenden Rabattverträge, Frau G. leistet die gesetzlichen Zuzahlungen. Der nächste Kunde überreicht Ihnen nun ein grünes Rezept von seinem Hausarzt. Verordnet sind für den älteren Herrn Laxoberal Tropfen®.

Verschreibungsfreies auf Rezept

Frage

Frau G. betritt die Apotheke und legt Ihnen ein Betäubungsmittel-Rezept vor. Neben Fentanyl-Pflastern sind auf dem Rezept ebenfalls Dulcolax Dragees® verordnet. Sie beliefern das Rezept unter Beachtung der geltenden Rabattverträge, Frau G. leistet die gesetzlichen Zuzahlungen. Der nächste Kunde überreicht Ihnen nun ein grünes Rezept von seinem Hausarzt. Verordnet sind für den älteren Herrn Laxoberal Tropfen®. Für die 50 ml-Flasche soll er nun 19,97 € bezahlen. Doch dieser Kunde ist gut informiert und erkundigt sich, warum die Dame zuvor das Abführmittel auf Kassenrezept erhält und er für seines nun den vollen Preis zahlen müsse.

Beispiele für derartige Fallkonstellationen existieren im Apothekenalltag zuhauf. Trotzdem gibt es bzgl. der GKV-Erstattungsbedingungen immer wieder Unsicherheiten und Klärungsbedarf – nicht nur seitens der Patienten. Gesetzliche Grundlage bildet die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie. In ihr findet man alle „zugelassenen Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V“ (sog. OTC-Übersicht). Hintergrund: Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel – also sogenannte OTC-Präparate – sind seit dem 1. Januar 2004 grundsätzlich gemäß § 31 SGB V von der Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV ausgeschlossen. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. In der „OTC-Übersicht“ legt der G-BA in Verbindung mit den Vorschriften in §12 Abs. 1–10 der Arzneimittel-Richtlinie fest, welche OTC-Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Diese Regelungen gelten nicht für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.