Zuweisungsverbot

Welche Ausnahmen sind trotzdem erlaubt?

Von Markus Rohner | Die beruflichen Verantwortungsbereiche des Apothekers und des Arztes sind bereits seit dem 13. Jahrhundert gesetzlich voneinander abgegrenzt worden, um Missbräuche zulasten der Patienten zu verhindern und somit dem Allgemeinwohl zu dienen. Der Arzt soll sich bei seiner Entscheidung für eine Arzneitherapie nicht von finanziellen Erwägungen oder anderen persönlichen Vorteilen leiten lassen. Der Apotheker wiederum soll unabhängig von seinem Umsatzbegehren die Verordnung des Arztes ausführen und gegebenenfalls überprüfen. Ausfluss der Aufgabentrennung ist das Zuweisungsverbot, das geschäftliche Absprachen zwischen den beiden Heilberufen untersagt.

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