Achtung Jumbopackung!

Keine Erstattung durch die GKV

DAP | Die Packungsgrößenverordnung (PackungsV) muss bei jeder Rezeptbelieferung beachtet werden. Überschreitet ein Arzneimittel die durch die PackungsV definierte Nmax, so handelt es sich um eine Jumbopackung. Wird eine Jumbopackung zulasten einer GKV abgegeben, ist meist eine Retaxation die Folge.