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Das war nicht so gemeint

Verunsicherung in Apotheken wegen Medizinprodukte-Regelungen – BMG will nun nachbessern

BERLIN (jz) | Die überarbeiteten Regelungen zum Vertriebsweg für Medizinprodukte haben in Apotheken teilweise für Verunsicherung gesorgt: Seit Inkrafttreten der neuen Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) dürfen bestimmte Medizinprodukte nicht mehr an Laien abgegeben werden – nach dem reinen Wortlaut fielen darunter auch Intrauterinpessare, die regelmäßig direkt an Patientinnen ausgegeben werden. Dass der Verordnungstext so verstanden werden würde, hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nicht erwartet, daher soll jetzt nachgebessert werden.
Foto: DAZ/Schelbert
Abgeben oder nicht? Diese Frage hat sich in Apotheken in letzter Zeit gestellt, wenn Kundinnen mit einem Rezept für ein Intrauterinpessar kamen. Die neue Medizinprodukte-Abgabeverordnung war hier missverständlich. Hier soll nun nachgebessert werden. Und ja, das Rezept darf beliefert werden.

Die MPAV trat Ende Juli in Kraft und ersetzte die bisherigen Verordnungen über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten (MPVerschrV) und über Vertriebswege für Medizinprodukte (MPVertrV). Seither dürfen Medizinprodukte, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, nur noch an Fachkreise abgegeben werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Diese Vorgabe wurde teilweise so verstanden, dass die Abgabe an Patienten – trotz Vorlage einer Verschreibung – nicht mehr stattfinden darf. Der reguläre Vertriebsweg über den Patienten, der das jeweilige Medizinprodukt aus der Apotheke holt und zum Arzt bringt, entfiele mit dieser Auslegung.

Das Problem wurde beim BMG adressiert. Dort kann man offenbar nicht ganz nachvollziehen, wie es überhaupt zu diesem Missverständnis kommen konnte. An der bewährten Praxis habe man mit der neuen Formulierung nichts ändern wollen, erklärte eine Sprecherin. Es sollte lediglich geregelt werden, dass Medizinprodukte, die ausschließlich durch medizinische Fachkreise angewendet werden können, von den Abgabestellen nicht an Laien zur Eigenanwendung ausgehändigt werden. Apotheken dürften auch weiterhin Medizinprodukte wie beispielsweise Intrauterinpessare an Laien abgeben, sofern diese damit zum Gynäkologen gingen.

Abgabe erlaubt – wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt

Angesichts der bestehenden Unsicherheiten beabsichtigt das Ministerium gleichwohl eine Klarstellung bei der Formulierung. § 3 Abs. 1 Satz 2 MPAV soll laut der Sprecherin folgendermaßen ergänzt werden: „Eine Abgabe von Medizinprodukten, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, darf nur an Fachkreise nach § 3 Nummer 17 des Medizinproduktegesetzes erfolgen, es sei denn, eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung wird vorgelegt.“ Die Ergänzung soll durch eine Verordnung zeitnah umgesetzt werden, um das Missverständnis zu beseitigen. Während der Übergangszeit dürften Apotheken an ihrer bisherigen Abgabepraxis festhalten, so die Sprecherin. 

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