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Steuer
Steuererklärung für Apothekenangestellte
Wer ist gesetzlich verpflichtet und wann lohnt die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung?
Die sogenannte „Pflichtveranlagung“ nach § 46 EStG gilt beispielsweise für Ehepaare, die gemeinsam veranlagt werden, bei denen beide Partner berufstätig sind und die die Steuerklassenkombination III/V gewählt haben. Sie gilt darüber hinaus auch, wenn Sie neben Ihrer eigentlichen Tätigkeit Nebeneinkünfte erzielen, die 410 Euro übersteigen, wenn Sie ab derselben Höhe Eltern-, Arbeitslosen- oder Krankengeld erhalten haben, oder wenn Sie parallel bei mehreren Arbeitgebern arbeiten.
Der Abgabetermin für die Pflichtveranlagung ist der 31. Mai des folgenden Jahres. Die Steuererklärung für das Jahr 2014 sollte also am 31. Mai 2015 bei Ihrem Finanzamt vorliegen. Ohne Antrag wird eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2015 gewährt, wenn die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag sogar bis zum 28. Februar 2016 verlängert werden.
Wenn die Mitarbeiter nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann es für sie trotzdem sinnvoll sein, dies freiwillig zu tun. Diese sogenannte „Antragsveranlagung“ ist stets dann sinnvoll, wenn die Werbungskosten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1000 Euro übersteigen. Denn in solchen Fällen können Sie mit einer Steuererstattung rechnen. Typische Werbungskosten sind Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hier können Steuerzahler pauschal 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Darüber hinaus sind je nach Beruf Arbeitsmittel wie Telefon, Computer, Taschenrechner, Fachliteratur, Berufskleidung, Bewerbungskosten, Beiträge zu Berufsverbänden, Dienstreisen, doppelte Haushaltsführung, Fachkongresse, Fortbildungskosten, Kontoführungskosten, Telefonkosten sowie Zeitschriften absetzbar.
Praxisbeispiel: Die angestellte Apothekerin A fährt an 220 Tagen im Jahr von ihrem Wohnort Koblenz nach Bonn in die Apotheke, in der sie arbeitet. Entfernung: 80 km. Sie verdient 40.000 Euro brutto. Rechnung: 80 km × 220 Tage × 30 Cent = 5280 Euro. Die Fahrtkosten liegen über dem Pauschbetrag, sodass die Arbeitnehmerin durch freiwillige Abgabe der Steuererklärung vom Finanzamt ca. 1750 Euro Steuern erstattet bekommt.
Mitarbeiter haben die Möglichkeit, die Abgabe der Steuererklärung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist vorzunehmen. Das bedeutet konkret, dass Sie bis zum 31. Dezember 2015 noch Steuererklärungen ab dem Kalenderjahr 2011 abgeben können. |
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