Gesundheitspolitik

Ursula Karven zu motivierend für DHU

Gericht untersagt Schüßler-Salz-Werbung: Karven zu bekannt, attraktiv und kompetent

BERLIN (jz) | Die Schauspielerin Ursula Karven hat in der Werbung für Schüßler-Salze der Deutschen Homöopathie-Union (DHU) nichts zu suchen: Sie verleihe der Kampagne nicht nur ein ansprechenderes Gesicht, sondern trete individuell als ­Gewährperson auf, befand das Oberlandesgericht Karlsruhe. Es bestätigte damit die Auffassung der Wettbewerbszentrale. Aus Sicht der Werbeadressaten hätten Karvens Äußerungen eine besonders motivierende Wirkung im Hinblick auf den Verbrauch von Schüßler-Salzen. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. April 2015, Az. 6 U 66/13)

Im Frühjahr 2012 hatte die DHU auf ihrer Internetseite und in Zeitschriften eine Werbekampagne mit Ursula Karven gestartet. Neben den mit Werbetexten abge­bildeten Schüßler-Salzen war die Schauspielerin zu sehen. Direkt neben Karven fand sich die handschriftliche Aussage „Für die Balance zwischen Beruf und Familie bin ich selbst verantwortlich – genauso wie für meine Gesundheit“. Unterschrieben war diese mit ­„Ursula Karven, Mutter, Schauspielerin und Unternehmerin“.

Die Wettbewerbszentrale klagte dagegen, weil sie darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht sah. Und sie bekam recht: Diese Art der Werbung verstoße sowohl gegen die alte wie auch die im Jahr 2012 novellierte Fassung des § 11 Heilmittelwerbegesetz, entschied zuletzt das OLG.

Die alte Fassung des § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG verbot die Bewerbung von Arzneimitteln außerhalb der Fachkreise „mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, An­erkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen“. Die Schüßler-Werbung sei insoweit unzulässig, erklären die OLG-Richter, weil sie Elemente der Empfehlung einer Person enthalte, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen könne. Ohne Belang sei dabei, dass in der Werbung eine Empfehlung nicht ausdrücklich ausgesprochen werde.

Anregung zum Arznei-verbrauch verboten

Zur Begründung führen die Richter aus, dass Karven der Kampagne nicht nur ein Gesicht verleihe. Vielmehr trete die Schauspielerin individuell als Gewährperson auf, weil sie aus Sicht der Adressaten vorliegend nicht erkennbar in eine Rolle schlüpfe, sondern sich persönlich hinter die Werbeaussage stelle. Aufgrund ihrer Bekanntheit könne ihr Einsatz zudem zum Arzneimittelverbrauch anregen: Sie sei bekannt für ihre schauspielerischen Qualitäten, nehme wegen ihrer attraktiven Erscheinung in fortgeschrittenem Alter eine Vorbildfunktion ein, verfüge über Kompetenz auf dem Gebiet der körperlichen Erhaltung (Yoga), die sie mit einem Unternehmen wirtschaftlich auszunutzen verstehe.

Für die Annahme einer „Empfehlung“ bedarf es aus Sicht der OLG-Richter auch keiner konkreten Handlungsanweisung – die abstrakte Empfehlung, bestimmte Arzneimittel zu nutzen, genüge.

Letztlich, so erklären die Richter weiter, verstoße die Werbung auch gegen die aktuelle Fassung des HWG. Hier verdränge § 11 Abs. 1 Nr. 2 den § 11 Abs. 1 Nr. 11, da Karven mit ihrer Äußerung nicht eine beliebige Dritte sei, sondern eine Person, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen könne. Im Hinblick auf die Breitenwirkung der Werbung sowie der hohen motivierenden Wirkung der Werbung mit Karven bejahten die Richter die erforderliche Spürbarkeit der Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern und Adressaten.

DHU akzeptiert Entscheidung

Die DHU akzeptiert die Entscheidung: „Wir legen gegen das Urteil des OLG Karlsruhe keine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ein“, erklärte ein Sprecher. |

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