Gesundheitspolitik

T-Rezept: Keine Entlastung

BMG hält am bestehenden Verfahren fest

BERLIN (ks) | Im Zuge der im Dezember 2014 verabschiedeten Verordnung zur Änderung unter anderem der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hat der Verordnungsgeber neue Regelungen erlassen, die für eine höhere Anwendungssicherheit von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid sorgen sollen. Insbesondere müssen T-Rezepte seit Jahresbeginn wöchentlich ans Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geschickt werden. Der Bundesrat stimmte der Verordnung seinerzeit zu – forderte die Bundesregierung aber auf, zu prüfen, ob die Anwendungssicherheit nicht auch anderweitig erhöht werden könne. Das Gesundheitsministerium kam zu dem Ergebnis: So wie es ist, so ist es gut.

Die Idee der Länder: Durch die Vermeidung von Abgabefehlern bei der Belieferung von T-Rezepten könne ebenfalls mehr Sicherheit erreicht werden – und das ohne den bisher erforderlichen Bürokratieaufwand zu erhöhen. Geschehen könne dies, indem auf dem ­T-Rezept eine zusätzliche Rubrik zum Ankreuzen für die abgebende Apotheke eingeführt werde. Mit dem Kreuz würde die Apotheke bestätigen, dass bei der Abgabe sämtliche dafür notwendigen Voraussetzungen vorgelegen haben. So würde der Schritt der Abgabe einer besonderen Sorgfalt und ­Eigenkontrolle unterworfen und zudem vom Qualitätsmanagementsystem umfasst, argumentierte der Bundesrat.

Ausreichend präventive Maßnahmen

In der jetzt vorliegenden „Unterrichtung der Bundesregierung“ erklärt Gesundheits-Staatssekretärin Ingrid Fischbach jedoch, dass es bereits ausreichend etablierte ­präventive Maßnahmen gebe.

§ 17 Abs. 5 ApBetrO verpflichte die Apotheke bei der Einlösung eines T-Rezepts, die Verschreibung auf erkennbare Irrtümer hin zu überprüfen. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürften ohnehin nur abgegeben werden, wenn das jeweilige Rezept ordnungsgemäß nach § 2 Abs. 1 ­AMVV ausgestellt ist. Bei T-Rezepten seien dabei zusätzliche Anforderungen gemäß § 3a AMVV zu beachten, etwa dessen begrenzte Gültigkeitsdauer von sechs Tagen nach dem Tag der Ausstellung. Aufgrund der ApBetrO seien die Angaben auf T-­Rezepten vor der ­Belieferung eines solchen Rezepts in der Apotheke vom pharmazeutischen Personal umgehend zu prüfen. Seien sie fehlerhaft oder unvollständig, liege nach der AMVV ein nicht korrekt ausgefülltes T-­Rezept vor; die Abgabe des Arzneimittels dürfe in diesem Fall nicht erfolgen. Durch ein zusätzliches Kreuz auf dem Rezept zu bestätigen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, hat aus Sicht des Ministeriums „keinen Zusatznutzen“. Die Apotheke müsse bereits jetzt in jedem Fall die erforderliche Sorgfalt und Eigenkontrolle aufbringen, bevor ein Arzneimittel ausgehändigt werde. Zudem: Zur Umsetzung des Vorschlages müsste ein geändertes Muster-16-Formular geschaffen werden, was seinerseits ein bürokratischer Zusatzaufwand wäre. Die Umsetzung des Bundesrats-Vorschlags würde zudem zusätz­liche Unsicherheiten mit sich bringen: Würde beispielsweise ein solcher Vermerk auf einem Rezept fehlen, müsste das mit der Kontrolle der T-Rezepte beauftragte BfArM ermitteln, ob die Sorgfaltspflicht in der Apotheke trotzdem eingehalten wurde und das Kreuz nur vergessen wurde.

Das zusätzliche Kreuz könne insbesondere nicht die Regelung zur wöchentlichen Übermittlung der Durchschriften von T-Rezepten an das BfArM ersetzen, mit der dieses in die Lage versetzt werde, seinen Prüfpflichten zeitnah nachzukommen. |

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