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- AZ 37/2015
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Gesundheitspolitik
Blister-Urteil „sachgerecht“
Wirtschaftsministerium sieht keinen Handlungsbedarf
Der BGH sah in dem Fall, dass eine Apotheke von einem Pharmahersteller Fertigarzneimittel erwirbt, die sie ihrerseits patientenindividuell verblistern will, eine Ausnahme von der grundsätzlich geltenden Preisbindung nach der AMPreisV gegeben. Einschlägig sei hier § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7. Danach sind die „Preisspannen und Preise der Apotheken“ von den sonst in der Arzneimittelpreisverordnung geregelten Spannen und Preisen ausgenommen, „wenn es sich um eine Abgabe handelt von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt“.
Das Gericht sah keinen Anlass, diese Bestimmung einschränkend auszulegen, etwa dahingehend, dass eine ärztliche Verordnung vorliegen muss, um eine solche Ausnahme zu begründen. Und wenn schon im Verhältnis zwischen Apothekern und Verbrauchern keine Preisbindung bestehe, müsse dies auch im Verhältnis der pharmazeutischen Unternehmen zu Apotheken so sein.
Missbrauch befürchtet
Das Urteil wurde nicht nur von der im Klageverfahren unterlegenen Wettbewerbszentrale mit großer Verwunderung aufgenommen. Auch einige andere mit dem Apotheken- und Arzneimittelrecht befasste Juristen reagierten irritiert. Ihre Auffassung: Die Vorschriften zur Preisbindung könnten nun allzu leicht unterlaufen werden, wenn – wie es vorliegend der Fall war – allein eine Vertragsklausel eines Unternehmens reicht, um zwischen preisgebundenen und nicht preisgebundenen Fertigarzneimitteln zu unterscheiden. Das könne der Verordnungsgeber nicht gewollt haben – eine Klarstellung sei erforderlich.
Das für die AMPreisV (im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium) zuständige Bundeswirtschaftsministerium hat sich mit der Prüfung der seit Mitte August vorliegenden Urteilsgründe Zeit gelassen. Nun erklärte ein Sprecher, dass die Entscheidung nach Auffassung des Ministeriums sachgerecht sei und es „insoweit derzeit keinen Handlungsbedarf zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung“ sehe.
Das Bundesgesundheitsministerium prüft die Urteilsgründe hingegen noch. Man habe hierzu Stellungnahmen des GKV-Spitzenverbandes und der ABDA angefragt – eine abschließende Bewertung steht noch aus. |
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