Gesundheitspolitik

Die Pfunde sollen purzeln, die Preise aber nicht

Almased-Rabattaktion gerichtlich untersagt: Preisuntergrenze ist Wettbewerbserschwernis für beratende Apotheken

BERLIN (jz) | Die Almased Wellness GmbH darf auf Apotheken keinen Preisdruck ausüben: Ein einmaliges Aktionsangebot, bei dem Almased-vertreibende Apotheken einen Barrabatt von 30 Prozent auf den Einkaufspreis erhielten, wenn sie den Verkaufspreis von 15,95 Euro gegenüber den Verbrauchern nicht unterschreiten, erklärte das Landgericht Hannover für kartellrechtswidrig. Die Entscheidung vom 25. August (Az. 18 O 91/15) ist nicht rechtskräftig.

Ein Unternehmen darf einem anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und auch keine Vorteile versprechen oder gewähren, um es zu einem kartellrechtswidrigen Verhalten zu veranlassen (§ 21 Abs. 2 GWB). Hersteller dürfen zwar unverbindliche Preisempfehlungen ­aussprechen, aber von ihren Vertriebspartnern nicht die Einhaltung von Mindestverkaufspreisen oder Preisuntergrenzen verlangen. Die Wettbewerbszentrale wertete die Almased-Rabattaktion als eine solche und damit als ­Kartellverstoß im Sinne von § 1 Abs. 1 GWB. Ihrer Abmahnung trat die Almased Wellness GmbH entgegen und man traf sich vor Gericht.

Vertikale Wettbewerbs­beschränkung verboten

Das Landgericht Hannover teilt nun die Auffassung der Wettbewerbszentrale: Es verurteilte Almased zur Unterlassung. Insbesondere wies das Gericht den Einwand der GmbH zurück, bei dem Vitalkost-Produkt sei eine besondere Beratungsintensität durch die anbietenden Apotheken geboten, die eine Preisbindung rechtfertige: Schließlich werde die Vitalkost auch in Drogerien und von zahlreichen Onlinehändlern angeboten, ohne dass dabei ein bestimmtes Beratungsniveau sichergestellt sei, heißt es im Urteil. Vielmehr wäre die Festlegung einer Preisuntergrenze für Apotheken, die eine Beratung vornehmen, „letztlich ein Wettbewerbserschwernis gegenüber den nicht beratenden Vertriebswegen“. Insoweit ließen sich allenfalls Preisbindungen rechtfertigen, die die nicht beratenden Anbieter zwingen, die Preise der beratenden Anbieter nicht/nicht wesentlich zu unterschreiten.

Die Aktion sei wegen der Darstellung der Beklagten auch nicht „freiwillig“ gewesen, konstatiert das Gericht. Denn mit der Annahme des Angebots habe sich die Apotheke ausdrücklich dazu verpflichtet, „Almased an gut sicht­barer Stelle mit mindestens drei Dosen nebeneinander oder im ­mitgelieferten Verkaufsdisplay in der Apotheke zu präsentieren und den VK-Preis von 15,95 Euro nicht zu unterschreiten“.

Preisdruck auf Apotheken

Der Versuch, einen Preisdruck auf Apotheken auszuüben, ist nicht neu: So verhängte das Bundeskartellamt etwa vor einiger Zeit gegen die WALA Heil­mittel GmbH und verantwortliche Mitarbeiter Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 6,5 Millionen Euro wegen vertikaler Preisbindung. WALA hatte sein Vertriebssystem systematisch auf die strikte Einhaltung vorgegebener Endverbraucherpreise ausgerichtet. Über Jahre hinweg wurde versucht, die Preisempfehlungen WALAs für seine Naturkosmetikprodukte der Marke „Dr. Hauschka“ zu sichern. Am Ende gab es eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung.

Im Fall von Almased bleibt nun abzuwarten, ob die Firma Berufung einlegen oder die Entscheidung akzeptieren wird. |

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