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Gesundheitspolitik
Bundestag beschließt E-Health-Gesetz
Apotheker dürfen beim Medikationsplan nur assistieren und bekommen kein Honorar
Dies gilt übrigens nicht nur für den schriftlichen Medikationsplan, der ab dem 1. Januar 2019 in elektronischer Form weitergeführt und für die Aktualisierungen genutzt werden soll. Ärzte und Apotheken sind zur Aktualisierung des E-Medikationsplans dann verpflichtet, wenn der Versicherte in die Nutzung der Anwendung einwilligt und ihnen den Zugriff auf die Daten erlaubt. Der elektronische Medikationsplan muss auch zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit geeignet sein. Nur die Ärzte erhalten für die Erstellung des Medikationsplans ein Honorar.
ABDA-Präsident Friedemann Schmidt reagierte dementsprechend enttäuscht: „Im vorliegenden Entwurf verfehlt das E-Health-Gesetz weiterhin sein Ziel, die Arzneimitteltherapiesicherheit für Patienten mit Polymedikation maßgeblich zu verbessern. Die Politik verpasst damit die große Chance, durch die konsequente Einbindung der Apotheker einen echten Medikationsplan für Millionen chronisch kranker Patienten zu erstellen.“
ABDA bleibt weiter am Ball
Die ABDA werde aber, so Schmidt weiter, auch weiterhin nicht müde werden, allen verantwortungsvollen Gesundheitspolitikern das grundlegende Manko des E-Health-Gesetzes immer wieder vor Augen zu führen.
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) bewertet die Rolle der Apotheker allerdings anders: „Apotheker sind von Anfang an einbezogen und bei Änderungen der Medikation auf Wunsch des Versicherten zur Aktualisierung verpflichtet.“ Immer noch sterben laut Gröhe in Deutschland zu viele Menschen an gefährlichen Arzneimittelwechselwirkungen. Deshalb erhielten ab Oktober 2016 Patienten ab drei Arzneimitteln einen Anspruch auf einen Medikationsplan. Gröhe: „Das ist vor allem für ältere und alleinlebende Menschen eine große Hilfe.“
Das E-Health-Gesetz hat folgende Schwerpunkte:
Modernes Stammdatenmanagement bedeute, dass die Versichertenstammdaten künftig online geprüft und aktualisiert werden. Diese erste Online-Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte eGK soll bis Mitte 2018 flächendeckend eingeführt werden. Damit werden zugleich die Online-Strukturen für wichtige medizinische Anwendungen geschaffen.
Medizinische Notfalldaten sollen ab 2018 auf Wunsch des Versicherten auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden. Damit sind wichtige Informationen über bestehende Allergien oder Vorerkrankungen im Ernstfall schnell verfügbar. Der Medikationsplan wird ab Herbst 2016 eingeführt.
Der Einstieg in die elektronische Patientenakte wird gefördert. Die gematik muss bis Ende 2018 die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Daten der Patienten (z. B. Arztbriefe, Notfalldaten, Daten über die Medikation) in einer elektronischen Patientenakte für die Patienten bereitgestellt werden können. Patienten sind dann in der Lage, ihre Behandler über ihre wichtigsten Gesundheitsdaten zu informieren.
Der Patient entscheidet nicht nur, welche medizinischen Daten mit der Gesundheitskarte gespeichert werden und wer darauf zugreifen darf. Die Patienten erhalten außerdem einen Anspruch darauf, dass ihre mittels Gesundheitskarte gespeicherten Daten in ihr Patientenfach aufgenommen werden. Im Patientenfach können auch eigene Daten, z. B. ein Patiententagebuch über Blutzuckermessungen oder Daten von Wearables und Fitnessarmbändern, abgelegt werden. Die gematik muss bis Ende 2018 die Voraussetzungen für die Nutzung des Patientenfachs mit der elektronischen Gesundheitskarte schaffen, sodass Patienten ihre Daten auch außerhalb der Arztpraxis eigenständig einsehen können.
Ab 2017 geht‘s zur Online-Videosprechstunde
Zur Förderung der Telemedizin wird die telekonsiliarische Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen ab April 2017 und die Online-Videosprechstunde ab Juli 2017 in die vertragsärztliche Versorgung aufgenommen werden. Das wird Patienten die Kontaktaufnahme mit dem Arzt deutlich erleichtern, gerade bei Nachsorge- und Kontrollterminen.
Um sinnvolle Anwendungen, wie z. B. die Telemedizin in die Fläche zu bringen, muss sichergestellt sein, dass die verschiedenen IT-Systeme auch miteinander kommunizieren können. Die gematik wird daher verpflichtet, bis zum 30. Juni 2017 ein Interoperabilitätsverzeichnis zu erstellen, das die von den verschiedenen IT-Systemen im Gesundheitswesen verwendeten Standards transparent macht. Neue Anwendungen sollen nur noch dann aus den Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden, wenn die im Gesetz vorgesehenen Festlegungen und Empfehlungen der gematik aus dem Interoperabilitätsverzeichnis berücksichtigt werden.
Weil immer mehr Menschen Smartphones und andere mobile Endgeräte für Gesundheitsanwendungen nutzen, soll die gematik bis Ende 2016 prüfen, ob die Versicherten solche Geräte etwa zur Wahrnehmung ihrer Zugriffsrechte und für die Kommunikation im Gesundheitswesen einsetzen können. |
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