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Gesundheitspolitik
Aut idem: Regeln und eine Ausnahme
Ergänzung zum vdek-Vertrag zum 1. Februar scharfgestellt
Seit dem 1. Januar 2015 gilt eine Ergänzungsvereinbarung zum vdek-Arzneiversorgungsvertrag, der wiederum den Rahmenvertrag zwischen DAV und GKV-Spitzenverband nach § 129 Abs. 2 SGB V ergänzt. Dem Paragrafen 4, in dem sich unterschiedliche Abgabebestimmungen finden, ist ein neuer Absatz 12 angefügt worden: „Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“
Das heißt für die Praxis: Während das gesetzte Aut-idem-Kreuz den Austausch eines verordneten Arzneimittels gegen ein Generikum, nicht zuletzt ein Rabattarzneimittel, verhindert, hat das Kreuz im Fall von Original und Importarzneimittel grundsätzlich keine Auswirkung. Original und Import werden als identisches Arzneimittel behandelt, so dass ein Austausch möglich, das Aut-idem-Kreuz also unbeachtlich ist. Das war auch vor dem Urteil des Sozialgerichts Koblenz die gängige Praxis. Doch es gibt jetzt eine Ausnahme, wenn es um Rezepte von Versicherten der Ersatzkassen geht: Vermerkt der Arzt, dass aus therapeutischen Gründen nicht ausgetauscht werden soll, hat die Apotheke das Aut-idem-Kreuz auch in diesem Fall zu beachten.
vdek und DAV beobachten weitere Entwicklung
Ob dieses „Vermerken“ ausdrücklich auf dem Rezept geschehen muss, darauf will man sich beim vdek unter Verweis auf die unterschiedlichen Fallkonstellationen, die es hier geben kann, nicht pauschal festlegen. „Wir stehen in diesem Punkt mit dem Apothekerverband im weiteren Kontakt und lassen aktuelle Entwicklungen in die zukünftige Vertragsgestaltung einfließen“, so ein vdek-Sprecher. Generell gelte aber: „Aus ökonomischen Gründen und aufgrund der Arzneimittelsicherheit sind alle Beteiligten (Arzt und Apotheker) angehalten, solche Verordnungen besonders zu prüfen.“
DAV und vdek haben für besagten Passus überdies eine Übergangslösung vereinbart. Danach haben die Ersatzkassen bei Nichtbeachtung der Neuregelung in § 4 Abs. 12 vdek-AVV bis zum 31. Januar von Retaxationen abgesehen. „Ab dem 1. Februar 2015 sind die Austauschregeln dann strikt zu befolgen“, so ein DAV-Sprecher.
Bei den im vergangenen Herbst angepassten Verträgen der Primärkassen auf Landesebene (Bayern und Nordrhein-Westfalen) ist eine solche Ausnahme übrigens nicht vorgesehen. Hier hat man sich darauf beschränkt, nach dem Koblenzer Urteil klarzustellen, dass dennoch die bekannte Praxis gilt. So heißt es etwa seit letztem November in § 6 des Arzneiliefervertrages NRW: „Der Vorrang rabattbegünstigter Arzneimittel gilt – unabhängig davon, ob es sich um das Original- oder ein Importarzneimittel handelt – auch, wenn der Arzt die Ersetzung des verordneten Original- oder Importarzneimittels ausgeschlossen hat.“ |
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