Duplikat oder nicht?
Ein Rezept, das den Vermerk „Duplikat“, „Kopie“ oder „Zweitschrift“ trägt, wird von Krankenkassen in der Regel als nicht abrechnungsfähig zurückgewiesen – Konsequenz ist eine Retaxierung der Apotheke. Möglich wäre eine „Wiederholungsverordnung“ mit Begründung für die neuerliche Verordnung (z. B. „Patient hat Rezept verloren“). Doch bei identischen Verordnungen mit gleichem Ausstellungsdatum muss es sich nicht immer um ein Duplikat handeln.