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Eltern machen mobil
Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz
Klartext im Gesetz: „Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege“ (§ 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII).
Seit August 2013 gilt dieser Anspruch für Eltern, um ihre Sprösslinge in einer Kita betreuen zu lassen. Nicht alle Kommunen haben aber schon Einrichtungen in ausreichender Zahl aufgebaut. Erzieherinnen und Erzieher fehlen ebenfalls. Die Zeche zahlen meist die Mütter.
Verdienstausfall eingeklagt
Kürzlich haben drei Mütter ihren Verdienstausfall mit Erfolg eingeklagt. Die Stadt Leipzig hatte ihnen keine Betreuungsplätze zur Verfügung gestellt; daraufhin mussten sie beruflich zurückstecken, inklusive Einkommensverlust. Das Landgericht Leipzig sprach ihnen jetzt einen Schadensersatz in voller Höhe des Lohnausfalls zu. Ob höhere Instanzen das Urteil bestätigen, wird sich zeigen. Rechtsanwälte warnen Betroffene aber davor, einfach nicht zu arbeiten und den Verdienstausfall geltend zu machen. Wie sollten Eltern also vorgehen?
Gut vorbereitet
Rechtsanwältin Katharina Eibl, selbst Mutter eines Sohnes, berät Mandanten bei familienrechtlichen Fragen. Über ihre Website www.kitaplatz-anspruch.de gibt sie Eltern wichtige Tipps, falls sie keinen Kitaplatz bekommen sollten.
Einen Anspruch auf Unterbringung in der Wunschkita gibt es nicht, aber einen Anspruch auf Betreuung in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter, die in zumutbarer Entfernung liegt, schreibt Eibl. Sie sieht zwei Wege, geltendes Recht durchzusetzen, allen voran die Klage beim Verwaltungsgericht. „Im Rahmen eines Eilverfahrens kann dieser Weg innerhalb kurzer Zeit zum Ziel führen, endgültige Klarheit schafft dann aber erst das sich anschließende langwierige Hauptsacheverfahren“, informiert Eibl.
Ihr Rat: Eltern sollten sich besser – soweit finanziell möglich – um die Unterbringung in einer privaten Kita oder bei einer Tagesmutter kümmern. Diese Angebote gelten de jure als gleichwertig. Anschließend lassen sich Mehrkosten bei der Kommune einklagen. Ganz wichtig: Um vor Gericht Erfolg zu haben, müssen Eltern dokumentieren, dass sie alles ihnen Mögliche unternommen haben. Absagen des Jugendamtes oder diverser Kitas im Einzugsbereich gelten als wichtige Voraussetzungen.
Fragen über Fragen
Bei Details gibt es tatsächlich noch großen Auslegungsspielraum. Nicht jeder Arbeitgeber ermöglicht es Eltern, sich beruflich an Kitaöffnungszeiten zu orientieren oder in Teilzeit zu arbeiten. Welche Fahrstrecke „angemessen“ ist und auf wie viele Stunden pro Tag sich der Betreuungsanspruch bezieht, lässt sich derzeit schwer sagen. Hier werden Gerichtsurteile Klarheit schaffen. |
Urteil: Az.: 7 O 1455/14, 7 O 1928/14, 7 O 2439/14. Michael van den Heuvel
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