Ist die Defektur europarechtskonform?
Apotheken nehmen im Arzneimittelverkehr eine Sonderstellung ein: Das Apothekengesetz betraut sie ausdrücklich mit der im öffentlichen Interesse gebotenen Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 1 ApoG). Deswegen stattet das Arzneimittelgesetz (AMG) die Apotheken nicht nur mit dem Monopol zur Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel für den Endverbrauch aus (vgl. § 43 Abs. 1 AMG), sondern erlaubt den Inhabern und Inhaberinnen von Apotheken einige Tätigkeiten, die anderen am Verkehr mit Arzneimitteln beteiligten Rechtssubjekten nur mit behördlicher Erlaubnis gestattet sind.