Keine Festpreise für patientenindividuelle Blister

BGH legt Urteilsgründe vor – Wettbewerbszentrale sieht Politik gefordert

BERLIN (ks) | Hersteller, die verschreibungspflichtige Arzneimittel an Apotheken abgeben, sind nicht an die Arzneimittelpreisverordnung gebunden, wenn auch die Apotheke diese nicht einhalten muss. Und das muss sie nicht, wenn sie die Arzneimittel für patientenindividuelle Arzneimittelblister verwendet. Denn für aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmengen macht die Arzneimittelpreisverordnung eine Ausnahme für die ansonsten festen Preisspannen und Preise. Nicht einmal eine ärztliche Verordnung muss vorliegen, um das Abweichen von den Festpreisen zu rechtfertigen. Zu diesem Schluss kommt der Bundesgerichtshof (BGH) in den jetzt vorgelegten Gründen eines bereits am 5. März ergangenen Urteils.

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