DAZ aktuell

Das muss praktikabel sein

ABDA sieht Nachbesserungsbedarf beim Entlassmanagement

BERLIN (ks/wes) | Die im Hinblick auf das Entlassmanagement geplante Änderung der Arzneimittel-Richtlinie stößt bei der ABDA auf Kritik. Sie macht Vorschläge, wie die neuen sozialrechtlichen Vorgaben effektiver und rechtssicherer gestaltet werden könnten.

Um den Übergang von der stationären in die ambulante Versorgung zu verbessern, hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz neue Vorgaben zum Entlassmanagement gemacht (§ 39 Abs. 1a SGB V). Diese umfassen auch die Verordnung von Arzneimitteln bei der Entlassung aus dem Krankenhaus. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) war aufgefordert, dieses Verordnungsrecht in seiner Arzneimittel-Richtlinie zu präzisieren. Ein entsprechender Beschluss des G-BA stand in den vergangenen Wochen zur Stellungnahme bereit – auch für die ABDA. Ihre Prämisse: Die Umsetzung der Vorgaben muss den Erfordernissen in der Praxis gerecht werden. Ziel sei, die Versorgungsabläufe effektiver und rechtssicherer zu gestalten.

Problem Medikamentenmitgabe

Daran gemessen, sieht die ABDA einzelne Punkte des Richtlinien-Entwurfs kritisch. Dazu zählt die Vorgabe, dass Krankenhäuser den Patienten zukünftig eher Arzneimittel mitgeben sollen als ein Entlassrezept auszustellen. Nach dem Entwurf ist die Mitgabe „insbesondere dann vorrangig, wenn die medikamentöse Behandlung durch die Reichweite der mitgegebenen Arzneimittel abgeschlossen werden kann“. Die ABDA fordert diesen Satz zu streichen. Ihr Argument: Es werde nicht festgelegt, unter welchen Umständen dieser Vorrang greife. Nach der jetzigen Formulierung könne das Klinikpersonal keine rechtssichere Entscheidung treffen, wann eine Ausstellung einer Verordnung möglich ist. Das störe den Versorgungsablauf und gehe letztlich zulasten des Patienten.

Problem Packungsgrößen

Auch bei der Definition, welche Packungsgrößen auf einem Entlassrezept verordnet werden dürfen, hat die ABDA Änderungswünsche. Der Entwurf sieht vor, dass nur Packungen mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen verordnet werden dürfen. Ist keine Packung mit der kleinsten Normgröße im Handel, dürfen auch andere Packungen verschrieben werden – solange sie nicht größer sind als die kleinste Größe der Packungsgrößenverordnung. Diese Maßgabe ist laut ABDA „nicht realistisch“, da sie bei den verschreibenden Ärzten ein Wissen voraussetze, das ­diese nicht haben. Der Vorschlag der ABDA: „Ist keine Packungsgröße mit dem kleinsten definierten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung im Verkehr, kann eine Packung mit dem nächst größeren definierten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung verordnet werden“.

Nicht zuletzt hat die ABDA Anregungen zu den Angaben auf dem Verordnungsblatt (Muster 16) gemacht. Hier solle bei Entlassrezepten auch die Kassen-Nummer oder die Kassenbezeichnung aufgetragen werden. Zudem soll laut ABDA auch der Apotheker nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt Änderungen und Ergänzungen vornehmen und selbst abzeichnen dürfen. Dabei solle sinngemäß vermerkt sein „nach Rücksprache mit dem Arzt“. Der jetzige Entwurf sei in diesem Punkt strenger als die Vorgaben für die ambulante Versorgung.

Auch andere Verbände konnten zum Beschluss des G-BA Stellung nehmen. Ob der Entwurf noch geändert wird, bleibt abzuwarten. |

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