Stempel statt eigenhändig
In einem Diskussionsforum für Apotheker kam die Frage auf, ob eine ärztliche Unterschrift per Stempel auf einem Rezept ausreichend ist:
„Ich habe jetzt zum wiederholten Male bei einer Praxis reklamiert, dass die Rezepte nicht eigenhändig unterschrieben sind, sondern die Unterschrift nur aufgestempelt wurde."
Als die Apotheke die Praxis anrief und auf die gestempelte Unterschrift hinwies, erhielt sie lediglich die Antwort, dass sich noch nie eine Apotheke aufgrund dessen beschwert hätte und eine Änderung der Unterschrift nicht erfolgen werde.
Die Antworten weiterer Apotheken zeigten, dass diese Apotheke nicht als einzige betroffen war:
„Vor einigen Tagen war ich […] als Vertreter tätig und hatte hier berichtet, dass ein benachbarter Arzt für seine Verordnungen, statt persönlich zu unterschreiben, einen Faksimilestempel verwendet. Da ich für die Zeit der Vertretung […] eine Verantwortung für den Ablauf übernehme, hatte ich eine Mitarbeiterin mit den fraglichen Rezepten zu jenem Arzt entsandt, mit der Bitte, diese eigenhändig zu unterzeichnen. Er verweigerte dies mit dem Hinweis: „Dies ist meine eigenhändige Unterschrift!“
Angesichts der mangelnden Kooperation auf ärztlicher Seite bei der Bitte um Nachtrag einer eigenhändigen Unterschrift, stellen die Apotheken verständlicherweise die Frage, wie sich die rechtliche und vertragliche Situation für Apotheken bezüglich der gestempelten Arztunterschrift darstellt.
Eigenhändige Arztunterschrift erforderlich?
Vorgaben der Arzneiversorgungsverträge
In den Versorgungsverträgen der Apotheken ist unter den Erfordernissen an eine ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung meist von der „Unterschrift des Vertragsarztes“ die Rede, jedoch nicht von einer handschriftlichen Unterschrift.
vdek-Arzneiversorgungsvertrag § 4 (1):
„Ordnungsgemäß ausgestellt ist eine vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Verordnung, wenn sie neben dem Mittel oder den Mitteln folgende Angaben enthält: […]
n. Unterschrift des Vertragsarztes, […]“
Vorschriften für den Arzt
Die vorwiegend an den Arzt gewandte AMVV bestimmt in § 2 (1) 10. eindeutig, dass die Unterschrift eigenhändig erfolgen muss:
„(1) Die Verschreibung muss enthalten: […]
10. die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz.“
Auch die Rechtsprechung bestimmt, dass ein Faksimilestempel keine rechts-gültige Unterschrift darstellt (z. B. BGH-Urteil vom 29. Mai 1962, I ZR 137/61).
Fazit
Ein Rezept muss eigenhändig vom verschreibenden Arzt unterzeichnet werden, eine aufgestempelte Unterschrift ist nicht zulässig. Dies bestätigen auch Kassenärztliche Vereinigungen, eine anfragende Apotheke erhielt hier die Auskunft: „Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Rezept bedarf immer der eigenhändigen Unterschrift des Arztes. Fehlt diese, ist das Rezept unter Umständen vom Kostenträger zu beanstanden. Sie haben das Recht, die Unterschrift einzufordern. Bei hartnäckigen Fällen sind wir gerne behilflich.“ Damit wird deutlich, dass sich eine Beanstandung nicht an die Apotheke, deren Versorgungsverträge lediglich die „Unterschrift des Vertragsarztes“ fordern, richten würde, sondern dass der Arzt, der eine „eigenhändige Unterschrift“ verweigert, in Regress genommen würde. |
Apothekerin Juliane Brüggen, DAP-Team
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP-Retaxforum
DeutschesApothekenPortal
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