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Wie man ein Rezept ausstellt …
Ärztefortbildung in Sachsen-Anhalt
Mohrenweiser erörterte u. a. die Themen Substitution, Rabattverträge, Reimporte, Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und BtM-Rezepte. So erläuterte er, dass Apotheken sozialgesetzlich verpflichtet sind, bei GKV-Rezepten die preisgünstigsten Medikamente abzugeben, und andernfalls von den Krankenkassen in Regress genommen werden. Was die Reimportarzneimittel betrifft, so kann die Apotheke viele verordnete Präparate ohne Rücksprache mit dem Arzt nicht abgeben. Zudem sind manche Reimporte sogar teurer als das Original.
Am Beispiel der Verordnung eines Antibiotikums ohne Angabe der Dosierung und Einnahmedauer erläuterte Mohrenweiser, dass die Apotheke durch Rabattverträge gezwungen wird, statt der 14 verordneten Tabletten zwölf Tabletten eines rabattbegünstigten Antibiotikums abzugeben. Mit einer Begründung (pharmazeutische Bedenken, Reichweite) darf der Apotheker zwar von diesem Austausch absehen, aber wenn er Dosierung und Einnahmedauer nicht kennt, muss er den Arzt anrufen, um diese Informationen zu erhalten.
Weitere Themen waren die am 10. 12.2014 in Kraft getretene Substitutionsausschlussliste sowie Änderungen in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) und in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). So verpflichtet die AMVV die Ärzte ab 1. Juli 2015, auf Rezepten ihre Telefonnummer anzugeben. Dadurch wird eine Kontaktaufnahme des Apothekers mit dem Arzt erleichtert.
Die praxisnahen Erklärungen kamen bei den anwesenden Ärzten sehr gut an, denn es gab zahlreiche Nachfragen. Mohrenweiser resümierte: „Ich hoffe, die Ärzte nehmen die Informationen und Tipps rund um das Rezept mit in ihren Praxisalltag. Jede richtig ausgefüllte Verordnung heißt Zeitersparnis auf beiden Seiten, was den Patienten zugutekommt. Wir müssen keine Rückfragen stellen und stören dadurch nicht den Praxisbetrieb.“ |
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