Gesundheitspolitik

Almased ohne Arzt-Empfehlung?

Landgericht Lüneburg untersagt Werbung / Almased Wellness GmbH geht in Revision

BERLIN (ks) | Wer kennt nicht die vielfältigen Werbeaktionen für Almased Vitalkost – sowohl im Fernsehen als auch in Printmedien wird das Diätprodukt massiv beworben. Die dabei getroffenen Aussagen sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Ein aktuelles Urteil erklärt nun die Werbung für unlauter, in der der Arzt Aloys Berg für das Abnehmprodukt wirbt. Sowohl der Almased-Hersteller als auch der Arzt werden auf Unterlassung verurteilt.

Die Almased Wellness GmbH war wegen ihrer Werbung für ihr auch von Apotheken vertriebenes Hauptprodukt Almased Vitalkost in letzter Zeit wiederholt in juristische Auseinandersetzungen verwickelt. Nun hat die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Lüneburg erneut einen Erfolg gegen das Unternehmen verbuchen können – und zugleich gegen einen Arzt, der in einer Broschüre und auf der Almased-Website als Ernährungsmediziner für das Diätprodukt wirbt.

Real existierender Arzt als Experte

Konkret geht es in dem Rechtsstreit um eine Werbebroschüre mit dem Titel „planfigur DAS 14-TAGE-PROGRAMM extra: Fasten“ sowie Teile der Almased-Website. In beiden Fällen tritt Professor Dr. med. Aloys Berg als Experte auf – ein real existierender approbierter Arzt aus Freiburg, der Mitglied der Landesärztekammer Baden-Württemberg ist.

In der Broschüre erläutert er, warum ein mit Almased Vitalkost ­unterstütztes eiweiß-ergänztes Fasten einem radikalen Fasten vorzuziehen ist. Alamsed, das zu 50 Prozent aus Sojaeiweiß, zu 25 Prozent aus Bienenhonig, zu 23 Prozent aus Magermilchjoghurtpulver und zu zwei Prozent aus diversen Mineralstoffen und Vitaminen besteht, helfe, die Muskelmasse stabil zu halten, ohne die Stickstoffausscheidung zu strapazieren, erklärt Berg etwa.

Auf der Website werden überdies Studienergebnisse vorgestellt, auf denen verschiedene Porträtfotos zu sehen sind – unter anderem das von Aloys Berg. Hier ist zu lesen: „Seit mehr als zehn Jahren lässt Almased die Wirkung des ­Vitalpulvers erforschen. Als Fazit formulieren neun deutsche Wissenschaftler: Das metabolische Syndrom bezeichnet eine Kombination von Stoffwechselstörungen: Übergewicht, Fettstoffwechselstörungen, Blutdruckprobleme sowie Insulinresistenz. Diese Situation führt zu manifesten Erkrankungen, wenn nicht effektiv gegengesteuert wird. Eine der effektivsten Maßnahmen ist die Almased-Diät.“

Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung

Die Wettbewerbszentrale ging ­gegen beide Werbeaktionen vor, weil sie sie für wettbewerbswidrig hielt. Das Landgericht Lüneburg sieht dies genauso und gab der Klage statt (Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. Dezember 2015, Az.: 7 O 47/15). Es bestehe ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Hersteller, da die Werbung gegen die EU-Health-Claims-Verordnung (HCVO) verstoße. Danach sind gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln verboten, wenn sie nicht ausdrücklich zugelassen sind (Art. 10 Abs. 1 HCVO). Gesundheitsbezogene Angaben, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten verweisen, sind ebenfalls nicht zulässig (Art. 12 c) HCVO). Dabei ist als gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit besteht (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO). Der Begriff des Zusammenhangs ist dabei nach der Rechtsprechung weit zu verstehen.

Für das Gericht ist es unzweifelhaft: Die in der Broschüre und der Website wiedergegebenen Zitate und Inhalte seien nicht allein nährwertbezogen – was unter Art. 12 c) HVCO falle –, sondern erschienen auch im Kontext gesundheitsbezogener Aussagen. Da die Vorschriften der Verordnung auch dazu bestimmt sind, das Marktverhalten zu regeln, liege ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor.

Gegen den Arzt Aloys Berg bestehe der Unterlassungsanspruch, da dieser gegen das Berufsrecht der Ärzte in Baden-Württemberg verstoße. Nach der einschlägigen Berufsordnung ist es Ärzten verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebenso wenig dürfen sie zulassen, dass von ihrem Namen oder beruflichen An­sehen in solcher Weise Gebrauch gemacht wird (Umgehungsverbot). Vorliegend habe der beklagte Arzt jedoch die als unlauter festgestellte Werbung des Herstellers geduldet. Spätestens nach der Abmahnung habe er von der Werbung Kenntnis gehabt. Es sei ihm auch zumutbar gewesen, hiergegen vorzugehen. Dies sei jedoch nicht geschehen.

Wettbewerbszentrale nimmt auch Apotheker ins Visier

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Gegenüber der AZ kündigte die Almased Wellness GmbH an, in Berufung zu gehen, da die Entscheidung „nach unserer Auffassung der gängigen Rechtsprechung nach EuGH“ widerspreche.

Wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, das die jetzige Entscheidung bestätigt, wird die Wettbewerbszentrale möglicherweise auch gegen den Apotheker Rudolf Keil aus Grevenbroich vorgehen, der ebenfalls als Gesundheitsexperte für Almased wirbt. |

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