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Wirtschaft
Neues Portal für Zwischenhandel
Pharmastoc will vor allem kleine Apotheken logistisch unterstützen
Hinter Pharmastoc, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Köln, stecken Software-Entwickler – einige entwickelten früher Warenwirtschaftssysteme oder Schnittstellen. Nun wollten sie etwas Neues für Apotheken schaffen. Ein erklärtes Ziel ist es laut Pharmastoc-Sprecher Andre Amberge, Apothekeninhaber ohne Versandhandelserlaubnis branchenintern zu unterstützen. Es gebe hier eine „politische Motivation“ des Unternehmens.
Arzneimittelverkauf nur mit Großhandelserlaubnis
Zum Ablauf selbst: Ab 1. Juni können sich deutsche Apotheken, Pharmagroß- und -zwischenhändler sowie Pharmahersteller registrieren. Sie müssen eine deutsche Betriebserlaubnis gemäß § 1 Absatz 2 Apothekengesetz (ApoG), eine Großhandelserlaubnis gemäß § 52 a Arzneimittelgesetz (AMG) oder eine Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG vorweisen können. „Eine Großhandelserlaubnis benötigen diejenigen Apotheken, die Arzneimittel verkaufen wollen“, heißt es bei Pharmastoc. Wer diese nicht hat, soll über das Portal aber zumindest Kosmetik, Nahrungsergänzungsmittel oder Medizinprodukte verkaufen können.
Nötig sind weiterhin eine deutsche Arzneimittel-Bezugsberechtigung sowie ein Handelsregistereintrag. Nach Überprüfung aller Eingaben schalten die Administratoren den Nutzer frei.
Anonymität garantiert
„Bieter bleiben im Portal anonym“, erklärt Amberge. „Damit haben Käufer keinen Grund, nur bei großen Apotheken oder Händlern einzukaufen.“ Gleichzeitig erfahren mögliche Konkurrenten nicht, wer gerade Präparate anbietet. Bei der Konzeption habe man sich entschlossen, mit Festpreisen, aber nicht mit Auktionen zu arbeiten. Der eingestellte Betrag kann später noch nach unten korrigiert werden.
Mindestens 1 Euro Gebühr
Apotheker zahlen zehn Cent pro Angebot plus ein Prozent des Nettowarenwerts bei erfolgreicher Transaktion, mindestens jedoch einen Euro. Als weiteren Service sei ein Factoring geplant. Dabei übertragen Anbieter Forderungen inklusive möglicher Risiken eines Forderungsausfalls an Dienstleister. Ein System, um Transaktionen zu bewerten, sei vielleicht zu einer späteren Phase geplant, berichtet der Sprecher. Momentan stehe die Anonymität aller Beteiligten bis zum Vertragsabschluss im Mittelpunkt. Danach liegt es an allen Beteiligten, den Transport zu organisieren.
Ob die umsatzbezogene Vergütung mit § 8 ApoG zu vereinbaren ist, ist zumindest zu hinterfragen. Das Landgericht Hamburg hat allerdings schon einmal entschieden, dass eine Vergütung, die sich am Umsatz einzelner Geschäfte ausrichtet, nicht unter das dort normierte Verbot fällt. |
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