Sauna in der Apotheke?
Unternehmer müssen sich an das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung halten. Darin ist penibel geregelt, was zu tun ist, wenn die Temperaturen die Arbeitsfreude (und damit die Schaffenskraft) erlahmen lassen. Die Arbeitsstättenverordnung gibt ganz allgemein vor, dass für Bereiche von Arbeitsplätzen, die unter „starker Hitzeentwicklung“ stehen, die Möglichkeit bestehen sollte, die Räume „im Rahmen des betrieblich Möglichen“ auf eine erträgliche Temperatur zu kühlen, etwa durch das Anbringen von Außenjalousien. Ergänzend dazu heißt es in den Arbeitsstättenrichtlinien, dass die Raumtemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad Celsius nicht überschreiten „soll“. Dabei ist Raumtemperatur „die in einer Höhe von 75 Zentimetern über dem Fußboden in der Mitte des geschlossenen Raumes mit einem Thermometer gemessene Temperatur“.