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- AZ 36/2016
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Gesundheitspolitik
Direkt-Rabatte begrenzt
OLG Saarland: Obergrenzen gelten auch im Direktgeschäft
Beim Arzneimittel-Importeur Kohlpharma konnten Apotheken einen kombinierten Rabatt erreichen, der höher als 3,15 Prozent war. Die Rabatte des Pharmagroßhandels sind allerdings auf die Höhe seines variablen Zuschlags von höchstens 3,15 Prozent begrenzt. Im Direktgeschäft zwischen pharmazeutischem Unternehmen und Apotheke gelten die gleichen Rabattobergrenzen, meint Integritas – Verein für lautere Heilmittelwerbung und ging gegen das Bonus-Programm vor.
Nachdem bereits das Landgericht Saarbrücken die Klage gegen eine von Integritas erwirkte einstweilige Verfügung zurückgewiesen hatte, hat das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) am 31. August auch die Berufung des Importeurs zurückgewiesen.
Das OLG verweist in seiner Begründung auf das Urteil des OLG Bamberg, das Ende Juni dem Pharmagroßhändler AEP untersagt hatte, Apotheken für verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Preisnachlass aus seinem Fixzuschlag von 0,70 Cent pro Packung zu gewähren. Dass ein Teil des von AEP ausgelobten Nachlasses ein Skonto für schnelle Zahlung war, ließ das OLG Bamberg nicht gelten.
Das OLG in Saarbrücken folgt nun dieser Argumentation. Die Preisregelungen hätten das Ziel, die „flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe“ Versorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Werde der „Festzuschlag“ der Großhändler unterlaufen, könnte die Belieferung von Apotheken punktuell unlukrativ werden und „nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr erfolgen“. Auch eine Begrenzung von Skonti auf „Großabnehmer“ gefährde dieses Ziel, da kleinere Apotheken in ihrer Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt würden.
Diese Argumentation muss laut Gericht auch für den Direktbezug beim Hersteller oder Importeur gelten. Der Gesetzgeber habe durch Änderung des § 78 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) im GKV-VSG „ausdrücklich klargestellt“, dass die Regelungen „zur Höhe der Großhandelszuschläge und zum Rabattverbot auch für den pharmazeutischen Unternehmer im Direktvertrieb gelten“. Denn dieser sei dann wie ein Großhändler tätig.
Dem Argument von Kohlpharma, den gewährten Werbekostenzuschüssen stehe eine Gegenleistung der Apotheke gegenüber, folgte das Gericht nicht. Es dränge sich vielmehr „der starke Verdacht auf, dass es sich bei dem Werbekostenzuschuss um einen weiteren verdeckten Rabatt handelt“.
Bei Integritas hofft man, dass das Urteil zu einer einheitlichen Anwendung der Preisvorschriften führt. Kohlpharma teilt mit, die Urteilsgründe sehr sorgsam prüfen zu wollen. Man gehe aber davon aus, dass die Zulässigkeit der Rabatte in einem Hauptsacheverfahren geklärt wird.
Die Frage nach der Zulässigkeit von Skonti und Rabatten des Großhandels wird wohl erst der Bundesgerichtshof endgültig klären. |
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