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Apotheker sollen Arztstempel heilen
Entwurf für 15. AMVV-Änderung vorgelegt – intranasale Antiallergika rezeptfrei
Zum 1. Juli 2015 ist eine Übergangsfrist der 14. Änderung der AMVV abgelaufen, seitdem müssen auf allen Verordnungen der Vorname und eine Telefonnummer des verordnenden Arztes angegeben werden. Da sich diese Änderung immer noch nicht zu allen niedergelassenen Ärzten herumgesprochen hat, fürchten viele Apotheker, dass sich hier der nächste Retaxgrund finden lässt. Zwar haben die meisten gesetzlichen Krankenkassen ihre freiwillige „Friedenspflicht“ verlängert – sie haben erklärt, auf Retaxierungen aufgrund fehlender Angaben im Arztstempel zu verzichten. Doch die Unsicherheit und Ungewissheit blieb – auch wenn renommierte Apothekenrechtsexperten davon ausgehen, dass das Fehlen dieser Angaben die Kassen nicht zur Absetzung berechtigt.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will hier nun offenbar für Klarheit sorgen. In § 2 AMVV soll neu aufgenommen werden:
„(6a) Fehlt der Vorname der verschreibenden Person oder deren Telefonnummer zur Kontaktaufnahme, ist der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person befugt, die Verschreibung insoweit zu ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.“
In der Begründung heißt es dazu: „Als zweifelsfrei bekannt sind diese Angaben anzusehen, wenn die Apotheke die Daten verifiziert hat oder z. B. aufgrund örtlicher Nähe häufig Rezepte der verschreibenden Person beliefert oder ein regelmäßiger Kontakt zwischen verschreibender Person und dem Apotheker besteht (z. B. Belieferung des Sprechstundenbedarfs der verschreibenden Person durch die Apotheke)“.
Zudem werde den Apothekern mit der Regelung „die Möglichkeit gegeben, in unkomplizierter Weise Retaxierungen durch die gesetzlichen Krankenkassen wegen fehlerhaft ausgestellter Verschreibungen zu vermeiden, wenn die verschreibende Person es versäumt hat, diese Angaben zu vermerken, dies in der Apotheke bemerkt wurde und die fehlenden Angaben in der Apotheke nachgetragen wurden“.
Das BMG sieht also offenbar durchaus die Apotheke in der Pflicht, die Vollständigkeit des Arztstempels zu kontrollieren.
Entlassungen aus der Verschreibungspflicht
Auch für die Anlage 1 zur AMVV, in der die verschreibungspflichtigen Arzneistoffe aufgelistet sind, plant das BMG Änderungen. So sollen die Glucocorticoide Beclometasondipropionat, Fluticasonpropionat und Mometasonfuroat aus der Verschreibungspflicht entlassen werden, wenn sie „zur intranasalen Anwendung bei Erwachsenen zur symptomatischen Behandlung der saisonalen allergischen Rhinitis“ eingesetzt werden und auf der Packung angegeben ist, „dass die Anwendung auf Erwachsene beschränkt ist“.
Die Position „Bromelain-Proteasen-Konzentrat“ wird erweitert auf „Bromelain-Proteasen-Konzentrat - zum äußeren Gebrauch bei Erwachsenen mit tiefen thermischen Verletzungen (Grad IIb – III)“.
Die von der AMVV betroffenen Verbände sind nun zur Stellungnahme aufgefordert, dazu haben sie bis zum 7. Juni Zeit. Zumindest bei der „Heilungsmöglichkeit“ des Arztstempels gehen Beobachter davon aus, dass die Änderung gute Chancen hat, sich später in der endgültigen Verordnung wiederzufinden. |
1 Kommentar
Apotheker sollen Arztstempel heilen
von Minges Hermine am 23.05.2016 um 18:45 Uhr
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