DAZ aktuell

Bald nur noch mit Zulassung

Herstellung von Isopropanol 70% zur Flächendesinfektion

STUTTGART (jb) | Isopropanol zur Flächendesinfektion wird in der Apotheke in der Regel selbst hergestellt – noch. Ab 2017 bedarf es für die Herstellung von 2-Propanol 70 für dieses Anwendungsgebiet einer Zulassung. Zur Haut- und Händedesinfektion hingegen ist die Herstellung weiterhin erlaubt.

Isopropanol, auch bezeichnet als Iso­propylalkohol oder 2-Propanol, unterliegt, wenn es zur Flächendesinfektion eingesetzt wird, der Biozid-Verordnung. Laut dieser Verordnung darf ­Isopropanol für diese Anwendung ab 2017 nur noch mit einer Zulassung als Biozidprodukt hergestellt und verkauft werden. Für den Eigenbedarf ist die Anwendung noch bis zum 1. Juli 2017 erlaubt. Danach benötigt jeder Hersteller, d. h. auch jede herstellende Apotheke, eine Zulassung durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Foto: Haramis Kalfar - Fotolia.com

Zur Flächendesinfektion dürfen ab 2017 auch in Apotheken nur noch zugelassene Isopropanol-Produkte verwendet werden.

Neben als Biozid zugelassenen fertigen Isopropanolpräparaten (z. B. von Hedinger) kann alternativ zurzeit noch Ethanol 80 Prozent verwendet werden. Hier ist die Bewertung des Wirkstoffs als Biozid noch nicht abgeschlossen. Daher darf es als Flächendesinfektionsmittel vorerst weiter hergestellt, verwendet und verkauft werden.

Isopropanol zur Anwendung am menschlichen Körper, also beispielsweise zur Haut- und Händedesinfektion, ist von den Änderungen allerdings nicht betroffen. Für diese Anwendung kann es auch als Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden. Es unterliegt dem Arzneimittelgesetz und darf auch weiterhin in der Apotheke als Rezeptur oder Defektur gemäß ApoBetrO hergestellt werden. Daneben sind aber auch Fertigarzneimittel (zum Beispiel von Caelo oder Hetterich) für diese Indikation auf dem Markt. |


Bedauerlicherweise ist uns in dem in DAZ Nr. 24 abgedruckten Text ein Fehler unterlaufen. In der Print-Ausgabe von DAZ Nr. 25 finden Sie dazu auf der S. 13 nachfolgende Korrektur:

Korrektur
In DAZ 2016, Nr. 24 auf S. 20 haben wir über die Biozid-Verordnung berichtet. Die Herstellung von Isopropanol 70% bedarf dieser Verordnung zufolge ab 2017 einer Zulassung. Als Alternative zu Isopropanol 70% wird im Beitrag Isopropanol 80% genannt. Das ist falsch. Richtig wäre als Alternative Ethanol 80% gewesen. Wir bitten den Fehler zu entschuldigen.

Die falsche Formulierung haben wir hier in diesem Text korrigiert, da wir nicht möchten, dass die Information falsch verbreitet wird.

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