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Die Apotheke als Korrektorat
Rezeptfehler: ABDA will erweiterte Ergänzungsmöglichkeiten
Grundsätzlich begrüßt die ABDA die geplante Änderung. Wohl nicht zuletzt unter dem Eindruck der vor der Schiedsstelle erreichten Neuregelungen im Rahmenvertrag hat die ABDA aber eine weitergehende Anregung: Die vorgesehene Ergänzungsmöglichkeit sollte sich nicht auf Vorname und Telefonnummer beschränken, sondern auf alle in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV aufgeführten Angaben erweitert werden. Sie weist darauf hin, dass im Einzelfall etwa auch die Berufsbezeichnung unabsichtlich vergessen werde, wenn zum Beispiel noch veraltete Praxisstempel verwendet werden. Auch diese sollte der Apotheker ergänzen können, soweit sie ihm zweifelfrei bekannt sei. Das gleiche gelte für Namen und Anschrift von Praxis oder Klinik. Eine Gefährdung der Sicherheit des Arzneimittelverkehrs sei mit diesen Erweiterungen nicht verbunden, so die ABDA.
Vorschlag für neuen Ansatz mit Muss- und Soll-Angaben
Darüber hinaus regt sie an, bei einer künftigen AMVV-Änderung zu erwägen, die Anforderungen an Verschreibungen in „Muss-“ und „Soll-Angaben“ zu unterteilen. Demnach wäre eine Verschreibung gültig, wenn die verschreibende Person, die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, und das Arzneimittel selbst eindeutig identifizierbar sind sowie eine eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person bzw. deren elektronische Signatur vorhanden ist. Das Fehlen einzelner weiterer bislang in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 AMVV aufgeführter Angaben würde die Gültigkeit der Verordnung nicht berühren, könnte aber unter Umständen im Einzelfall geahndet werden. So würde klargestellt, dass die „Soll-Angaben“ ausschließlich der Gewährleistung der Sicherheit des Arzneimittelverkehrs dienen und nicht Grundlage für die Feststellung eines sozialrechtlichen Erstattungsanspruches sind. Für den käme es dann lediglich auf die Gültigkeit der Verschreibung („Muss-Angaben“) und im Übrigen allein auf die weiteren sozialrechtlichen Vorgaben an. „Für eine Diskussion dieses neuen Ansatzes stehen wir Ihnen gern zur Verfügung“ schließt die ABDA ihre Stellungnahme. |
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