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Retaxfall des Monats

Verwirrende Aut-idem-Kreuze

Ausnahmen für Importe

DAP | „Aut idem“ ist lateinisch und bedeutet „oder das Gleiche“. Damit ist gemeint, dass der Apotheker ein verordnetes Arzneimittel gegen ein anderes, wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen kann. Hat der Arzt das Feld „aut idem“ durchgestrichen, möchte er eben diesen Austausch verhindern. Es darf nur das verordnete Präparat abgegeben werden.

Das Aut-idem-Kreuz verhindert somit den Austausch des verordneten Arzneimittels gegen einen Rabattartikel. Doch dies gilt nicht universell, denn ein Austausch zwischen Original und bezugnehmenden Importen ist dennoch möglich. So wurde es Anfang Januar 2015 in den Arzneimittelliefervertrag der Ersatzkassen aufgenommen (siehe Kasten).

§ 4 Abs. 12 vdek-Arzneiversorgungsvertrag

„Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“

Diese Ergänzung des Liefervertrags wurde notwendig, da im Januar 2014 ein Urteil des Sozialgerichts Koblenz für Verwirrung unter den Apothekern sorgte. Der klagende Apotheker, der ein mit Aut-idem-Kreuz und unter Angabe der PZN verordnetes Importprodukt der Firma Kohlpharma nicht gegen ein rabattiertes Erstanbieterprodukt austauschte, bekam vor Gericht Recht. Die Retaxation der beklagten Krankenkasse war nicht rechtmäßig.

Vor diesem Urteil galt unbestritten die Ansicht: Das Aut-idem-Kreuz schließt im Verhältnis von Original und Import den Austausch gegen ein vorrangig abzugebendes, rabattiertes Produkt nicht aus, denn die Aut-idem-Regel bezieht sich nur auf wirkstoffgleiche Generika, nicht jedoch auf identische Importprodukte.

Der Fall

In einigen Apotheken wurden die Regelungen des Urteils so sehr verinnerlicht, dass es zu einer (teuren) Null-Retaxierung kam, mit der Begründung, den Rabattvertragsartikel nicht beliefert zu haben (siehe Abb.).

Zum Zeitpunkt der Abgabe waren alle Lyrica-Wirkstärken des Originalanbieters Pfizer rabattiert und hätten vorrangig abgegeben werden müssen.

Die Krankenkasse wies nochmals darauf hin, dass ein zusätzlicher Vermerk des Arztes, der die Importabgabe gesichert hätte, auf der Verordnung fehlt. Ärzte haben bei Verordnungen zulasten der vdek-Kassen die Möglichkeit, durch das Setzen des Aut-idem-Kreuzes und Anbringen eines zusätzlichen Hinweises, aus dem hervorgeht, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen soll, den Austausch zwischen Original und Import zu verhindern.

Fazit

Da in diesem Fall der Hinweis fehlte, hätte die Apotheke vorrangig die rabattierten Originalprodukte gemäß § 5 Absatz 1 Rahmenvertrag abgeben müssen. Deshalb ist die Retaxierung leider berechtigt und zeigt deutlich, wie schnell man bei den vielen Vorschriften, Verträgen, Urteilen und Änderungen der Abgabevorschriften den Überblick verlieren kann. Apotheker und ihre Mitarbeiter sollten deshalb stets auf dem aktuellen rechtlichen Stand sein. |

PTA Nadine Graf, DAP-Team

Apothekerin Heike Warmers, DAP-Team

DeutschesApothekenPortal

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