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DAZ aktuell
Nichtlieferfähigkeit muss belegt sein
AOK Rheinland / Hamburg fordert Doppelnachweis bei Defektmeldungen
Weil die Verwendung des Sonderkennzeichens für die Nichtverfügbarkeit in der jüngsten Vergangenheit erheblich zugenommen hat, hat die AOK Rheinland/Hamburg dies auf seine Plausibilität überprüft. Konkret hat sie die Abrechnungsdaten für das vierte Quartal 2015 analysiert und in diesem Zuge die Defektmeldungen der pharmazeutischen Unternehmen mit den von Apotheken auf den Rezepten angegebenen Sonderkennzeichen verglichen.
Apotheken- und Herstellerangaben nicht deckungsgleich
Dabei habe sie festgestellt, „dass die von Apotheken für den Abgabezeitpunkt des Arzneimittels angeführten Sonderkennzeichen nicht immer deckungsgleich mit den Defektmeldungen bzw. Defektzeiträumen des pharmazeutische Unternehmens waren“. Für eine Beanstandung der Apothekenrechnung müsse allerdings eindeutig feststehen, ob in den abweichenden Fällen das Sonderkennzeichen oder die Defektmeldung fehlerhaft waren. Da dies einen zu großen Aufwand bedeute, sehe man von einer Retaxation der zurückliegenden Zeiträume ab, so die Kasse.
Anders sieht es für die Zukunft aus: Seit Anfang September führt die AOK für alle abgegebenen Arzneimittel einen elektronischen Abgleich zwischen Defektmeldung des Herstellers und der aufgedruckten Sonder-PZN durch – und retaxiert nun auch.
Um Retaxationen zu vermeiden, sollen Apotheken künftig das Sonderkennzeichen nur dann verwenden, wenn zum Abgabezeitpunkt eine Defektmeldung des Herstellers vorliegt, heißt es in dem Beratungsschreiben der AOK an die Apotheker. Alternativ kann es auch eine Defektmeldung des Großhändlers sein, sofern diese auf einer Erklärung des Herstellers beruht.
Auch im Fall, dass die Nichtlieferfähigkeit ausschließlich durch einen Großhändler verursacht ist, sollte die Apotheke das Sonderkennzeichen nur dann verwenden, wenn ihr ein Nachweis eines weiteren Großhändlers über die Nichtlieferfähigkeit vorliege.
Hersteller „selbstverständlich“ zur Bestätigung bereit?
Auf Nachfrage der DAZ beruft sich die Kasse darauf, dass laut Arzneiliefervertrag Nordrhein-Westfalen (Fassung vom 1. August 2011) von der Apotheke nachzuweisen ist, wenn ein rabattbegünstigtes Arzneimittel zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung vom pharmazeutischen Unternehmer nicht geliefert werden konnte. Der Nachweis kann demnach durch Vorlage einer Erklärung des pharmazeutischen Unternehmers oder des Großhändlers erfolgen. Die AOK gehe im Hinblick auf diese Regelung davon aus, „dass ein pharmazeutisches Unternehmen selbstverständlich bereit ist, schriftlich eine Lieferunfähigkeit bzw. einen Lieferengpass zu bestätigen“.
„Beratung vor Retax“
Mit ihrem Schreiben an die Apotheker sieht sich die Kasse auf dem richtigen Weg: Sie folge hier dem Grundsatz „Beratung vor Retax“. Die Apotheker seien auf das Problemfeld aufmerksam gemacht worden mit dem Ziel, zukünftige Retaxierungen in ihrem eigenen Interesse zu vermeiden. Auch wenn die Kasse auf den NRW-Liefervertrag verweist, hat sie einem Sprecher zufolge auch Hamburger Apotheken angeschrieben.
TK hatte zwei Belege ins Gespräch gebracht
Die Anforderung von zwei Belegen ist auch schon von der Techniker Krankenkasse ins Spiel gebracht worden. Eine TK-Sprecherin bestätigte, über diese Retax-Fragen derzeit mit dem Deutschen Apothekerverband in Verhandlungen zu stehen. Ende September will man sich wieder treffen. |
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