DAZ aktuell

Ergänzung ohne Rücksprache erlaubt

AMVV-Änderung zum Umgang mit Rezepten, auf denen Vorname oder Telefonnummer des Arztes fehlen

ks/cel | Seit 1. Oktober gibt es Mometason und Fluticason als Nasenspray auch ohne Rezept. Die nasalen Corticoide folgen Beclometason in den OTC-Bereich der Apotheke. Grundlage ist die 15. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Diese enthält überdies eine Klarstellung, wie Apotheker mit Rezepten umzugehen haben, auf denen der Vorname des Arztes oder seine Telefonnummer fehlt.

Bislang war lediglich Beclometason zur intranasalen Anwendung rezeptfrei in der Apotheke erhältlich. Zur intranasalen Anwendung war das Dipropionsäuresalz in Packungsgrößen bis 5,5 mg für Kinder ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr von der Verschreibungspflicht ausgenommen. Künftig können Patienten ab 18 Jahren auch Mometason und Fluticason „zur intranasalen Anwendung zur symptomatischen Behandlung der saisonalen allergischen Rhinitis“ ohne ärztliche Verordnung in der Apotheke bekommen. Voraussetzung ist, dass die „Erstdiagnose einer saisonalen allergischen Rhinitis durch einen Arzt“ erfolgt ist.

Der Verordnungsgeber nutzte die ­AMVV-Änderung aber auch zu einer Klarstellung infolge einer AMVV-Änderung, die vergangenen Sommer in Kraft trat und für Wirbel in Apotheken sorgte: Seit Juli 2015 muss eine ordnungsgemäße Verordnung nämlich auch den Vornamen und die Telefonnummer des verordnenden Arztes ­enthalten. Eigentlich sollen diese Angaben gerade dem Apotheker dienen: Er soll leichter Kontakt zum Verordner finden können, wenn er Fragen zum Rezept hat. Doch es gab auch die Furcht: Werden Krankenkassen retaxieren, wenn die Angaben fehlen? Es kam zu Friedenspflichten, über deren Notwendigkeit man streiten kann. Und es kam der Retax-Kompromiss vor der Schiedsstelle. Auch nach dem neuen § 3 Absatz 1 Nr. 3 des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung kann die Apotheke einen fehlenden Arztvorname oder eine fehlende Telefonnummer ergänzen – allerdings nach Rücksprache mit dem Arzt. Insofern geht die AMVV weiter: Bei Rezepten, auf denen der Vorname der verschreibenden Person oder deren Telefonnummer fehlen, soll der Apotheker nun auch ohne Rücksprache mit dem Verordner befugt sein, „die Verschreibung insoweit zu ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind“.

In der Begründung zur Verordnung heißt es dazu: „Als zweifelsfrei bekannt sind diese Angaben anzusehen, wenn die Apotheke die Daten verifiziert hat oder zum Beispiel aufgrund örtlicher Nähe häufig Verschreibungen der verschreibenden Person beliefert oder ein regelmäßiger Kontakt zwischen der verschreibenden Person und dem Apotheker besteht (zum Beispiel aufgrund der Lieferung des Sprechstundenbedarfs der verschreibenden Person durch die Apotheke).“ |

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