Bedingte Erstattung
Nach § 31 SGB V Arznei- und Verbandmittel (1) hat der gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf eine Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, „soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind […]“. In § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel steht ausdrücklich, dass nicht verschreibungspflichtige (also im engen Sinn „apothekenpflichtige“) Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen sind.