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Gesundheitspolitik
Weiter warten auf die Entlassrezepte?
Deutsche Krankenhausgesellschaft klagt gegen Schiedsentscheidung
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurden bereits 2015 die Eckpfeiler für die Entlassmedikation gesetzt. Die Details sollten Krankenkassen, Krankenhäuser und Kassenärzte in einem Rahmenvertrag regeln. Die Verhandlungen scheiterten, weshalb das erweiterte Bundesschiedsamt angerufen wurde. Dieses setzte dann im vergangenen Oktober einen Rahmenvertrag fest, der im Juli 2017 in Kraft treten sollte. Kassenärzte und GKV-Spitzenverband trugen die Entscheidung mit, die DKG machte deutlich, dass sie die Vorgaben für einen „bürokratischen Supergau“ halte.
Schon Ende November 2016 beschloss der DKG-Vorstand, Klage gegen die Schiedsentscheidung einzulegen. Das ist jetzt geschehen, wie die DKG vergangenen Donnerstag mitteilte. DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum erläuterte: „Das Ansinnen des Gesetzgebers, den Übergang von der stationären Versorgung für bestimmte Patienten deutlich leichter zu gestalten, war und ist unser Anspruch.“ Doch die Entscheidung des Bundesschiedsamtes vom 13. Oktober 2016 entspreche dieser gesetzgeberischen Intention nicht. „Statt Versorgungslücken für bestimmte Patientengruppen zu schließen, sollte Bürokratie pur aufgebaut werden“, sagte Baum.
Kritik am „Entlassmanagement für alle“
Konkret widerstrebt es der DKG beispielsweise, dass jeder Patient einen Anspruch auf Entlassmanagement haben soll – und nicht nur diejenigen, die es brauchen. Das heißt, jeder Patient muss von der Klinik schriftlich informiert werden und schon bei der Aufnahme schriftlich einwilligen. Bei 19 Mio. Patienten würde dies mindestens 50 Mio. Minuten Arbeitszeit binden, rechnet die DKG.
Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass jeder Klinikarzt sich von den Kassenärztlichen Vereinigungen eine lebenslange Arztnummer (LANR) zuweisen lassen und auf den Entlassrezepten angeben muss. Für Baum ist dies „ein absoluter Widerspruch zur Ausgestaltung des Entlassmanagements, das ausschließlich vom Krankenhaus als Institution verantwortet wird“.
Aufschiebende Wirkung?
Nach Auffassung der DKG wird die Klage aufschiebende Wirkung haben. Damit wäre eine Umsetzung des Rahmenvertrags voraussichtlich auch über Juli 2017 hinaus bis zum Abschluss des Rechtsstreits blockiert. Der GKV-Spitzenverband ist jedoch der Meinung, die Klage habe keine aufschiebende Wirkung. Die Argumente der DKG weist der Spitzenverband zurück. Es möge aus Sicht der Kliniken bequem sein, wenn sie sich erst später und in besonderen Fällen Gedanken zum Entlassmanagement machen müssen – dies gehe jedoch an dem Patienteninteresse an einer guten Versorgung vorbei, erklärt Florian Lanz, Sprecher des Spitzenverbands. Für die Apotheker heißt es damit zunächst weiter: abwarten. Wann das Entlassrezept wirklich kommt, ist derzeit nicht absehbar. |
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