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- AZ 41/2017
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Gesundheitspolitik
Kommentar: Nicht ganz ungetrübt
Endlich wieder einmal ein Urteil, das die Apotheker erfreut: Der BGH hat nun höchstinstanzlich entschieden, dass die Pharmagroßhändler den Apotheken Preisnachlässe gewähren dürfen, die über ihrer eigenen variablen Marge von 3,15 Prozent auf den Herstellerabgabepreis liegen (s. Bericht "Großhandel darf weiter Skonto geben"). Die Erleichterung nach dieser Entscheidung ist groß: Der Kelch der befürchteten flächendeckenden Konditionenkürzungen ist an den Apotheken vorbeigegangen.
Trotzdem ist die Freude nicht ganz ungetrübt. Da ist zum einen die Befürchtung, dass mancher kleine Großhändler einen nun möglicherweise wieder aufflammenden Rabattkrieg nicht überleben könnte – und gerade zu diesen kleinen, inhabergeführten und regional verwurzelten Großhandlungen haben viele Apotheker enge und langjährige Beziehungen.
Zum anderen hätte eine Rabattbegrenzung wohl zu einer ausgeglicheneren „Konditionenlandschaft“ geführt: Die Einkaufspreise von großen und kleinen Apotheken hätten sich einander angenähert. Das hätte auch die Abhängigkeit der Apotheken vom Einkaufsrabatt mildern können – wenn es gelungen wäre, die Notwendigkeit eines Ausgleichs der wegfallenden Rabatte durch eine Honoraranpassung zu vermitteln.
Das ist viel „könnte“ und „hätte“, deswegen überwiegt vorerst die Freude an diesem Urteil. Aber mittelfristig könnte es durchaus problematisch werden, wenn es nur noch große, international aufgestellte Großhandlungen gibt. Und die weit auseinanderklaffende Rabatt-Schere zwischen großen Stadt- und eher umsatzschwächeren Landapotheken wird von der Politik durchaus registriert, wie die Reaktionen auf das Urteil zeigen.
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