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Recht
Aktuelles Urteil: Kündigung in Probezeit - Unklare Zusatzklausel gilt
bü | Sieht ein Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, so kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, „ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll“, so ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig so zu verstehen, dass der Arbeitgeber auch schon während der Probezeit nur mit der verlängerten Frist kündigen kann.
(BAG, 6 AZR 705/15)
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