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Gesundheitspolitik
Noch kein Beschluss zur Hilfstaxe
Ein schwieriges Unterfangen: Zyto-Rabattverträge und Hilfstaxen-Verhandlungen
Nachdem der Gesetzgeber im Frühjahr die exklusiven Zyto-Verträge auf Apothekenebene gestrichen hat, sollen die Kassen nun auf zwei andere Sparinstrumente ausweichen: neue Preise in der Hilfstaxe und Rabattverträge mit Herstellern. Erstere sollten GKV-Spitzenverband und DAV bis Ende August aushandeln. Gelungen ist dies nicht, weshalb man sich nun vor der Schiedsstelle um den Vorsitzenden Dr. Rainer Hess getroffen hat. Dem Vernehmen nach waren die Verhandlungen schwierig. Dennoch soll es noch in diesem Jahr einen Beschluss geben. Bislang steht der Vertragstext jedoch noch nicht.
Mit den neuen Rabattverträgen kommen die Kassen ebenfalls eher langsam voran. Im Oktober starteten die ersten Open-House-Verträge nach den neuen Vorgaben in NRW, Schleswig-Holstein und Hamburg. Der Erfolg ist bescheiden: Von 55 Wirkstoffen fanden die Kassen bislang nur für acht Rabattpartner – der Beitritt ist aber noch jederzeit möglich.
Kürzlich folgten die Kassen in Hessen sowie Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Hier sollen die Verträge zu Beginn des neuen Jahres anlaufen. Ab Februar soll es dann auch in Baden-Württemberg die ersten Zyto-Rabattverträge geben. Die DAK hat hierfür vergangene Woche federführend ein Open-House-Verfahren gestartet. Sie sucht für insgesamt 27 Substanzen Vertragspartner. Und das im Namen der Ersatz-, Innungs- und Betriebskrankenkassen sowie der Knappschaft. Die AOK Baden-Württemberg ist nicht beteiligt, auch nicht die landwirtschaftlichen Kassen. Die AOK fehlte auch schon in Hessen, im Nordosten der Republik übernahm sie hingegen die Federführung für das Verfahren.
Die AOK Baden-Württemberg erklärte auf Nachfrage, warum sie nicht teilnehme, dass das durchgeführte Verfahren für sie mit Blick auf die unklare Perspektive der Hilfstaxe „nicht gangbar“ sei. „Zu unklar wäre die Gewährleistung eines wirtschaftlichen Bezugs der rabattierten Arzneimittel durch die Apotheker im Fall einer deutlichen Preisabsenkung in der Hilfstaxe.“
Ob die Verträge ohne die AOKs im Boot überhaupt wirksam abgeschlossen werden können, steht auf einem anderen Blatt. Die Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Dr. Constanze Püschel von der Berliner Kanzlei Dierks+Bohle verweist auf den Wortlaut der Rechtsgrundlage der Verträge: Nach § 130a Abs. 8a Satz 1 SGB V können die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen „nur einheitlich und gemeinsam“ diese Rabattvereinbarungen schließen. „Bei dieser Lesart sind Rabattvereinbarungen, bei denen eine Krankenkasse in der jeweiligen Region – wie etwa die AOK Baden-Württemberg in der KV Region Baden-Württemberg – fehlt, nicht zulässig.“ Durch wen ein nicht einheitlich und gemeinsam vereinbarter Rabattvertrag angegriffen werden könnte, ist allerdings unklar. Püschel ist überzeugt, dass die Schiedsstelle es angesichts der uneinheitlichen Situation bei den Rabattverträgen nicht leicht haben wird, die neue Anlage 3 zur Hilfstaxe zu beschließen. |
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