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Management
Arbeit beim Ehepartner
„Vermögensbildung“ der besonderen Art
Verständlicherweise werden zwar von den Finanzämtern wie von den Sozialversicherern strenge Maßstäbe an den Nachweis eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses gelegt. Es gibt im Allgemeinen keine Beanstandungen, wenn der Vertrag schriftlich vereinbart ist und Folgendes beachtet wird:
- Die Art der Tätigkeit ist ebenso eindeutig vereinbart („Apotheker“, „Bürohilfe“) wie die Arbeitszeit, die Entgelthöhe sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Urlaubsanspruch.
- Das Gehalt übersteigt das einer fremden Kraft nur dann, wenn besondere Umstände dafür vorliegen (Stichwort „Qualifikation“).
- Es wird unter denselben Bedingungen wie an andere Mitarbeiter gezahlt, und zwar nicht auf das Firmen- oder Unternehmenskonto, sondern auf ein eigenes Konto des mitarbeitenden Ehegatten oder auf ein „Oder-Konto“ der Eheleute.
Die vom Apothekenleiter gezahlte Vergütung ist Betriebsausgabe und mindert so die Steuerzahlung. Beim Arbeitnehmerehegatten ist der Verdienst steuerpflichtig – minus Werbungskosten und Sonderausgaben. Dem Ehegatten können bis zu 480 Euro vermögenswirksame Leistungen pro Jahr gezahlt werden – ebenfalls eine Betriebsausgabe.
„Teilzeit“ kann lohnender sein
Statt einer Vollzeit-Arbeit zwischen Ehegatten ist eine Beschäftigung auf Minijob-Basis oft lohnender. Besonders interessant: Diese kann ggf. zusätzlich zu einer „normalen“ Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden.
Für Minijobs gelten Sonderregeln: Der regelmäßige Arbeitsverdienst übersteigt monatlich 450 Euro nicht. In diesem Fall ist die Beschäftigung sozialversicherungs-frei, wenn sie vor 2013 aufgenommen wurde. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Krankenversicherung (sofern der Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist) und zur Rentenversicherung, insgesamt (13 plus 15 =) 28 Prozent. Auch das sind Betriebsausgaben.
Der Arbeitnehmerehegatte hat das Recht, die Pauschalbeiträge seines Arbeitgeberehegatten um 3,7 Prozent aufzustocken, womit volle Rentenansprüche aus den beiden Beitragszahlungen erworben werden (15% + 3,7% ergeben den normalen Beitragssatz zur Rentenversicherung in Höhe von 18,7%, der für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse maßgebend ist). Bei 450-Euro-Jobs, die nach 2012 begonnen haben, besteht automatisch Rentenversicherungspflicht, wenn nicht ein Befreiungsantrag gestellt worden ist.
Und wie steht’s mit Steuern?
Die Steuerpflicht des Arbeitsentgelts ist mit einer zweiprozentigen Pauschale abgegolten, die der Arbeitgeber zu überweisen hat und übernehmen kann (dann ist diese Pauschalsteuer eine Betriebsausgabe), aber nicht muss (dann mindert sich das Nettoarbeitsentgelt des Arbeitnehmerehegatten entsprechend).
„Kurzfristig“ geht es auch
Auch eine „kurzfristige“ Beschäftigung des Ehepartners kann sparen helfen. Ist die Tätigkeit im Voraus auf 70 Arbeitstage oder 3 Monate innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt und wird sie nicht berufsmäßig ausgeübt, dann handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung und damit ebenfalls um einen Minijob. In diesem Fall brauchen sogar überhaupt keine Sozialabgaben gezahlt zu werden.
Steuerlich gilt für solche zeitlich begrenzten Tätigkeiten Folgendes: Das Arbeitsverhältnis umfasst nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage. Für diesen Fall darf der Höchstbetrag des Arbeitsverdienstes 68 Euro pro Tag nicht übersteigen. Auf den Zeitraum von 18 Arbeitstagen bezogen sind das höchstens 1224 Euro. Das Finanzamt verlangt in solchen Fällen eine Lohnsteuerpauschale von 25 Prozent, den Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls einen weiteren Zuschlag für die Kirchensteuer. Diese Steuern können vom Arbeitgeber getragen werden – was wiederum als Betriebsausgabe Steuern spart.
So gut wie keine „Auswirkung“
Das Interessante an solchen „geringfügigen“ Arbeitsverhältnissen: Die vom Arbeitgeber gezahlten Entgelte, die seine Steuern mindern, bleiben beim Arbeitnehmerehegatten außen vor - so, als seien sie nicht erzielt worden; in seiner Steuererklärung erscheinen sie nicht. Auch in der Sozialversicherung haben die – vom Arbeitgeber allein zu tragenden – Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung keine „Wirkung“, was in diesem Bereich allerdings durchaus vorteilhaft hätte sein können ... |
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