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Manche mögen’s kühl

Ihr Recht am Arbeitsplatz bei hohen Temperaturen

Des einen Freud – des anderen Leid: Die warmen Tage locken uns an Badeseen, in Biergärten oder in Ausflugslokale. Wer arbeiten muss, hat mit stickiger Hitze zu kämpfen. Der Gesetzgeber spricht sich klar für Arbeitsschutzmaßnahmen aus. Mit gutem Willen lassen sich jedoch pragmatische Lösungen finden.

Der Juni naht, und die Temperaturen steigen. Ohne Klimaanlage wird manche Offizin zum Backofen. Angestellte leiden, und Arzneimittel vertragen Hitze auch nicht gut. Welche Regelungen gibt es?

Foto: Daylight Photo – Fotolia.com

Temperaturabhängige Maßnahmen zum Arbeitsschutz

Ein Blick in die Arbeitsstättenverordnung bringt wenig Erkenntnisgewinn: „Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.“ Details nennt die technische Regel für Arbeitsstätten ASR 3.5: „Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über 26°C, so sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Störende direkte Sonneneinstrahlung auf den Arbeitsplatz ist zu vermeiden.“

Bei Maßnahmen über der Marke von 30°C sind neben Sonnenschutz auch Lüften, Verringerung der thermischen Last durch das Herunterfahren von Geräten oder Arbeiten in Gleitzeit vorgesehen. Schön und gut, nur passen die Vorschläge kaum zu öffentlichen Apotheken. Weitaus praktikabler klingt, Bekleidungsregelungen zu lockern oder Getränke bereitzustellen. Kittel sind außerhalb von Labor oder Rezeptur in vielen Apotheken ersatzlos gestrichen worden.

ApBetrO: Arzneimittel gut geschützt

Angesichts dieser unterschiedlichen Grenzwerte ist der Schutz von Arzneimitteln überraschend klar formuliert. Dazu ein Blick in die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), Paragraf 4: Für Medikamente muss „eine Lagerhaltung unterhalb einer Temperatur von 25 Grad Celsius möglich sein“, schreibt der Gesetzgeber. Höhere Temperaturen für Medikamente und damit indirekt auch für Menschen sind im Handverkauf nicht zulässig. |

Quelle

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV). http://bit.ly/2qNheFX, www.gesetze-im-internet.de

Technische Regel für Arbeitsstätten – ASR 3.5 Raumtemperatur. http://bit.ly/2rLvPim , Informationen der Bundesanstalt für ­Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, www.baua.de

Michael van den Heuvel

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