Die Seite 3

Ausgeblendet!

Foto: DAZ/Kahrmann
Dr. Doris Uhl, Chefredakteurin der DAZ

Jetzt ist es so weit! Die Richtlinie der Bundesärztekammer zum neuen Substitutionsrecht wurde soeben im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit kann nun die Ende Mai in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) umgesetzt werden. Die auf eine Substitutionsbehandlung angewiesenen Patienten dürfte die erweiterte Take-home-Regelung freuen, nach der sie über einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen ihr Substitutionsmittel eigenverantwortlich nehmen dürfen. Auch dürfte es sie freuen, dass sie direkt in die Apotheke gehen können, wenn der Arzt ihnen ein BtM-Rezept zum Sichtbezug in der Apotheke ausgestellt hat. Doch was den Patienten und sicher auch den so von Nachweispflichten entbundenen Arzt freut, ist für den Apotheker ein neues bürokratisches Monstrum. Und so verwundert es nicht, dass die Ärzteschaft und auch die Drogenbeauftragte der Bundesregierung hochzufrieden sind, aber aus der Apothekerschaft keine Jubelmeldungen kommen. Ein Blick in den von der ABDA zur Verfügung gestellten Fragen- und Antwortenkatalog verrät, warum: Es fängt schon damit an, dass zur Vermeidung von Retaxationen unbedingt auf die richtige Buchstabenreihenfolge auf dem Substitutionsrezept geachtet werden muss: Bei Take-home-Rezepten zunächst das „S“ für Substitution und dann erst das „T“ für Take home, bei Rezepten zur Überbrückung im Rahmen des Sichtbezugs zunächst ein „S“ und dann erst ein „Z“ – keinesfalls umgekehrt! Eine Überbrückung ist jetzt für eine Zeit von zwei bis fünf aufeinander folgenden Tagen möglich, aber Achtung, nur wenn damit ein Samstag und ein Sonntag und dem Wochenende vorangehende oder folgende Feiertage einschließlich eines dazwischen liegenden Werktags überbrückt werden sollen. So kann der Arzt beruhigt ins verlängerte Wochenende gehen, die Apotheke ist ja dienstbereit.

Doch das ist nicht die einzige zum Oktober in Kraft getretene Änderung, die Patienten Erleichterung verschaffen soll, Apothekern aber neue Lasten aufbürdet. Und zwar immer dann, wenn der Patient mit einem rosa Rezept mit dem Aufdruck Entlassmanagement oder – Achtung Falle – einem T- oder BtM-Entlassrezept, nur erkennbar an der Ziffer 4 im Statusfeld, in die Apotheke kommt. Diese Rezepte sollen den Patienten die Anschlussmedikation sichern, müssen innerhalb von drei Werktagen in der Apotheke eingelöst werden und dürfen nur über die kleinste Packungsgröße, in der Regel N1, ausgestellt werden. Die Freude über diese Regelung wird sich auch hier in Apothekerkreisen in Grenzen halten. Was tun, wenn die Packungsgröße nicht vorrätig, nicht lieferbar, nicht im Handel ist oder wenn sie für die gewählte Dosierung nicht ausreicht? Wie umgehen mit Hilfsmittelverordnungen, die nur für einen Bedarf von sieben Tagen verordnet werden dürfen, aber deren kleinste Packungsgröße diesen Bedarf schon überschreitet ..., und so weiter und so fort (s. auch DAZ 2017, Nr. 39, S. 22 ff). Sicher sind Regelungen, die die Versorgung der Patienten an dieser Schnittstelle verbessern, längst überfällig und zu begrüßen. Vollkommen unverständlich, dass dabei wohl völlig ausgeblendet worden ist, wie das alles in der Apotheke umgesetzt werden kann. So wird in Kauf genommen, dass das, was gut gemeint war, einfach kläglich scheitert. Oder man hat schlicht darauf gesetzt, dass die Apotheker die Probleme wie immer geräuschlos lösen werden, selbstverständlich ohne Honorierung des Mehraufwandes.

Dr. Doris Uhl


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