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Schneller mehr Netto vom Brutto

Steuerfreibeträge jetzt eintragen lassen

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie bei besonderen Ausgaben Anspruch auf sogenannte Freibeträge. Steuerexperten empfehlen, entsprechende Belastungen schon jetzt dem Finanzamt zu melden, um Ihre Steuer baldmöglichst zu mindern. Der Dezember steht mit vielen Jahresrechnungen ins Haus.

Auf Ihrer Gehaltsabrechnung finden Sie neben dem Bruttogehalt diverse Abzüge, aus denen sich Ihr Netto­arbeitseinkommen ergibt. Durch einen Freibetrag sinkt Ihr zu versteuerndes Einkommen – und Ihr Arbeitgeber ­behält weniger Lohnsteuer ein. Den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2017 sollten Sie noch im November stellen, denn dann wird der Freibetrag bei der Lohnabrechnung im Dezember 2017 berücksichtigt. „Der Nettobetrag von Weihnachtsgeld und Dezember­gehalt wird dann deutlich höher ausfallen“, so Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Sie können einen Antrag auch für zwei Kalenderjahre stellen, wenn der Freibetrag voraussichtlich ähnlich hoch bleibt. Änderungen müssen Sie dann dem Finanzamt mitteilen.

Ausgaben für den Freibetrag

Für den Freibetrag können Arbeit­nehmer ihre Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen angeben.

Zu den Werbungskosten rechnet das Finanzamt u. a. Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte (Arbeitsplatz), Reisekosten, Aufwendungen für Fachliteratur oder ­Berufskleidung ­sowie Beiträge zu Berufsverbänden wie ADEXA. Achtung: Bei den Werbungskosten ist der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000 Euro abzuziehen, denn er wird ohnehin automatisch berücksichtigt.

Unter die Sonderausgaben fallen Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner, Aufwendungen für die Kinderbetreuung, Schulgeld, Ausgaben für ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung von bis zu 6000 Euro jährlich und die Kirchensteuer.

Nun noch ein Blick auf außergewöhnliche Belastungen: Hier nennt der Fiskus u. a. den Sonderbedarf zur Berufsausbildung eines volljährigen Kindes, Pflegekosten und medizinische Leistungen inklusive notwendiger Hilfsmittel, Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, den Behinderten- und den Hinter­bliebenenpauschbetrag.

Auch haushaltsnahe Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnisse können als Freibetrag vermerkt werden.

Mindestgrenzen beachten

Damit Ihnen das Finanzamt einen Freibetrag einträgt, müssen Ihre gesamten Aufwendungen 600 Euro im Jahr übersteigen.

Ohne diesen Mindestbetrag können Sie haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd vermerken lassen. Auch für sogenannte Entlastungsbeträge bei Müttern oder Vätern, deren Partner/in im letzten Jahr verstorben ist, gelten keine Untergrenzen.

ADEXA hat mit dem Bundesver­band Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BVL) einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. ADEXA-Mitglieder können ohne die normalerweise fällige Aufnahmegebühr Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein des BVL werden und dessen Leistungen in Anspruch nehmen. Beratungsstellen in Ihrer Region finden Sie unter www.bvl-verband.de. – Bitte geben Sie bei der Anmeldung an, dass Sie ADEXA-Mitglied sind, und halten Sie Ihre Mitgliedsnummer bereit.

Vereinfachte Antragstellung

Der hierfür erforderliche Vordruck wurde ab dem Ermäßigungsverfahren 2018 neu konzipiert. Jetzt gibt es neben einem Hauptformular separate Anlagen zu Werbungskosten, Sonderausgaben / außergewöhnlichen Be­lastungen und Kindern. Angestellte müssen neben dem Vordruck selbst nur noch die Blätter ausfüllen, die für den Antrag relevant sind.

Erhalten Sie den Freibetrag vom Finanzamt, sind Sie verpflichtet, für den besagten Zeitraum eine Steuererklärung abzugeben.

Sämtliche Änderungen an den Lohnsteuerabzugsmerkmalen sowie erstmals zu berücksichtigende Freibeträge werden in der ELStAM-Datenbank erfasst. Das Kürzel steht für „elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“. |

Quelle: Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BVL)

Anträge und vereinfachte Anträge auf Lohnsteuerermäßigung 2017 und 2018: www.formulare-bfinv.de

Michael van den Heuvel

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