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Zwölf Tage am Stück arbeiten?

EuGH-Urteil zur Arbeits- und Ruhezeit berührt Apothekenmitarbeiter im Regelfall nicht

BERLIN (daz) | Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) muss ein Arbeitnehmer erst nach zwölf Arbeitstagen einen Ruhetag bekommen. Die Apothekengewerkschaft Adexa weist darauf hin: Für Apothekenangestellte in Deutschland gilt dies im Regelfall nicht.

Der EuGH hat am 9. November entschieden, wie die EU-Richtlinie zur Arbeitszeit auszulegen ist, wonach jeder Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum Anspruch auf eine kontinuier­liche Mindestruhezeit von 24 Stunden hat – zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden.

Laut EuGH müssen diese Ruhetage nicht gleichmäßig verteilt sein. Das Unionsrecht verlange lediglich, dass der Ruhetag innerhalb des Siebentagezeitraums gewährt werde. Somit wäre es auch möglich, am ersten Tag eines solchen Zeitraums frei zu haben – und dann erst wieder am Ende des darauf folgenden Siebentagezeitraums. Damit wären zwölf Arbeitstage am Stück also EU-rechtlich möglich.

Das Urteil hat viele Angestellte aufgeschreckt – auch im Apothekenbereich, wie die Apothekengewerkschaft Adexa erklärt. Apothekenangestellte müssten sich allerdings kaum sorgen, sie könnten künftig zu zwölf Tagen Arbeit hintereinander herangezogen werden.

Zum einen verweist die Adexa-Juristin Minou Hansen darauf, dass es nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ein grundsätzliches Verbot für Sonntagsarbeit gibt. Allerdings sind Notdienste darin ausdrücklich als Ausnahme aufgeführt. Sonntagsöffnungen („verkaufsoffener Sonntag“) erlaubten die Ladenschlussgesetze der Länder nur in Ausnahmefällen. Wenn Sonntags­arbeit erforderlich ist, muss nach ArbZG innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden – und zwar im Anschluss an eine Ruhezeit. Mindestens einmal in der Woche kommt so eine zusammenhängende Ruhezeit von 35 Stunden zustande. Außerdem müssen 15 Sonntage pro Jahr arbeitsfrei bleiben.

Bei Apothekenangestellten kommt es laut der Adexa-Juristin in der Praxis kaum zu zwölf Arbeitstagen am Stück, sie rechnet auch nicht damit, dass sich das nach dem Urteil ändert. Zumindest habe man dazu bisher keinerlei Anfragen, so Hansen. Ausnahmefälle seien allerdings möglich. Wer in einer Apotheke mit Sieben-Tage-Woche arbeitet, sollte bei seinem Arbeitsvertrag besonders auf die Festschreibung der Arbeitszeiten achten, rät die Adexa-Anwältin Hansen.

Noch klarer geschützt sind Apothekenmitarbeiter, für die der Tarifvertrag (Bundesrahmentarifvertrag und Rahmentarifvertrag Nordrhein) gilt: Für sie gilt die 40-Stunden-Woche. |

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