Retaxfalle des Monats

Ein problematisches Entlassrezept

Theorie trifft auf Praxis

DAP | Das sogenannte „Entlass­management“ wurde beschlossen, um die lückenlose ambulante Versorgung der Patienten im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt sicherzustellen.

Gut und lösungsorientiert in der Theorie – doch in der Apothekenpraxis können im Rahmen des Entlass­managements Probleme auftreten, wie der folgende Fall zeigt.

Hintergründe

Seit dem 1. Oktober 2017 wird das Entlassmanagement umgesetzt. Klinikärzte können Patienten unter bestimmten Bedingungen Kassenrezepte zur Einlösung in öffentlichen Apotheken mitgeben. Die über ein Jahr andauernden Streitigkeiten der drei Vertragsparteien DKG (Deutsche Krankenhausgesellschaft), KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) und GKV-Spitzenverband um den Rahmenvertrag zum Entlassmanagement sind damit beigelegt. Die Gesetzesgrund­lage zum Entlassmanagement findet sich in § 39 des SGB V (Krankenhausbehandlung).

Der Fall: Entlassrezept in der Praxis

In der Praxis kommt es immer wieder zu Frage- bzw. Problemstellungen – das zeigen die Anfragen beim DeutschenApothekenPortal und dem dazugehörigen DAP Retaxforum. Folgendes Rezept wurde über das Retaxforum eingereicht:

„Entlassrezept“ aus einer Klinik

Auf dem Rezept über Tinzaparin (Innohep®) fehlten sämtliche Angaben (Kostenträgerkennung, Status, LANR, Ausstellungsdatum, Name des Versicherten und Facharztbezeichnung). Zudem hatte die Klinik auf den Querbalken ein Patientenetikett geklebt (s. Abb., roter Rahmen), dazu die Versicherten-Nr. und BSNR handschriftlich ergänzt, einen Klinikstempel aufgebracht, unleserlich unterschrieben und eine Verordnung über vier Fertigspritzen Innohep® (Packungsgröße nicht im Handel) ausgestellt. In der Folge musste die Apotheke sämtliche Rezeptan­gaben (schwarze handschriftliche Angaben, s. Abb.) nachtragen. Nicht nur die formalen Rezept­angaben, auch die Stückzahl auf der Innohep®-Verordnung bereitete der Apotheke Mühe:

Im Handel sind eine 10er-Packung mit N1 sowie eine 2er- und eine 6er-Packung ohne Normgröße – welche Menge also abgeben? Eine Versorgung mit nur zwei Fertigspritzen würde die im Entlassmanagement vorgesehene Drei-Tages-Versorgung eines Patienten mit mittlerem thromboembolischen Risiko nicht ausreichend decken. Darüber hinaus wäre eine 6er-Packung für die Krankenkasse sogar wirtschaftlicher als die verordneten vier Fertigspritzen. Nach Rücksprache mit dem LAV belieferte die Apotheke dann 2 × 2 Fertigspritzen und versah das halbe Rezept mit den fehlenden An­gaben aus der Klinik.

Wichtige Regelungen

  • Verordnung einer Packung mit kleinstem Packungsgrößenkennzeichen
  • Kennzeichnung der Muster-16-Rezepte mit Vermerk „Entlassmanagement“
  • Gültigkeit drei Werktage (Mo – Sa)
  • im Statusfeld rechtsKennzeichen „4“

Gefordert: Apotheken-­Haftungsausschluss

Obwohl der Rahmenvertrag zum Entlassmanagement dem Arzt genau vorschreibt, welche Angaben auf dem Rezept vorhanden sein müssen, zeigt die Praxis aber, dass dies nicht zwangsläufig korrekt umgesetzt wird. Mitteilungen von Apotheker­verbänden zufolge kann jedoch aus dem ärztlichen Rahmenvertrag zum Entlassmanagement keine Prüfpflicht oder Retaxberechtigung gegen Apotheken herge­leitet werden. Es ist ­jedoch zwingend ein verbindlicher „Apotheken-Haftungsausschluss“ für nicht „ordnungsgemäß“ ausgestellte Entlassverordnungen im Rahmenvertrag der Apotheken bzw. in den ergänzenden Versorgungsverträgen erforderlich, zumal BtM-Verordnungen und Verschreibungen mit teratogenen Wirkstoffen (§ 3a ­AMVV) ebenfalls nur drei Tage gültig sind. |

Marina Herpertz, DAP-Team

Dieter Drinhaus, DAP Retaxforum


Bei der Rezeptbelieferung sind unzählige Vorschriften zu beachten, sonst droht eine Retaxation. Das DeutscheApothekenPortal (DAP) bietet rund um Arzneimittelabgabe und Retaxprobleme Rat und Hilfe an: www.deutschesapothekenportal.de

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