DAZ aktuell

Teststreifen-Quote auch bei der Barmer

Neue Regeln für Blutzuckerteststreifen und -messgeräte ab 1. März

BERLIN (ks) | Während alle übrigen Ersatzkassen über ihren Verband vdek eine gemeinsame Vereinbarung mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) zur Abrechnung von Blutzuckerteststreifen getroffen ­haben, setzt die Barmer weiterhin auf einen gesonderten Weg. Ab dem 1. März 2017 gelten neue Regeln.

Nachdem TK, DAK & Co. kürzlich ihre Vereinbarung modifiziert haben, stehen nun auch Änderungen bei der Barmer an: Die bisherige Teststreifenvereinbarung zwischen DAV und Barmer sowie der bisherige Diabetes Hilfsmittelversorgungsvertrag sind zum 1. Februar überarbeitet und ergänzt worden. Umzusetzen sind die neuen Regelungen durch die Apotheken ab dem 1. März 2017. Zu diesem Zeitpunkt, so verspricht die ABDA, werden die Inhalte auch von ABDATA im Artikelstamm plus V dargestellt sein. Bis dahin erfolgt die Abgabe und Abrechnung von Blutzuckerteststreifen und Blutzuckermessgeräten für Barmer-Versicherte nach den bisherigen Regelungen.

Die neue Vereinbarung setzt dabei auch auf den vdek-Vertrag auf, entwickelt diesen aber weiter, wie ein DAV-Sprecher erklärte.

Was wird nun konkret neu sein für Apotheken?

  • Es wird eine dritte Preisgruppe eingeführt: Zusätzlich zu den bekannten zwei Preisgruppen für Teststreifen wird eine weitere Gruppe eingeführt, die besonders preiswerte Teststreifen enthält.
  • Es kommt eine Quotenregelung für preiswerte Teststreifen: In Anlehnung an die Regelungen in Anlage 4 des vdek Arzneiversorgungsvertrages, der für alle Ersatzkassen außer der Barmer gilt, wird nun auch für die Barmer eine Quotenregelung etabliert. Mit Teststreifen der Preisgruppe 1 müssen 15 Prozent aller anrechnungsfähigen Teststreifen­packungen beliefert werden, mit Teststreifen der Preisgruppe 2 wei­tere 40 Prozent. Dabei wurde eine Ausgleichsmöglichkeit zwischen den Quoten geschaffen.
  • Neue Abgaberegeln für Blutzuckermessgeräte: Blutzuckermessgeräte, deren zugehörige Teststreifen der Preisgruppe 1 angehören, können bis zu einem Preis von 15 Euro ohne vorherige Genehmigung abgegeben werden.
  • Fixaufschlag als Absicherung: Künftig können Apotheken einen Fixaufschlag abrechnen, wenn sich die Bezugsmöglichkeiten der Teststreifen nachweislich zum Nachteil der Apotheker ändern und der jeweils aktuelle Einkaufspreis laut ABDA-Artikelstamm den Wert von 19,90 Euro netto übersteigt.

Der Vertrag mit dem DAV zeige, „dass im partnerschaftlichen Miteinander gute Vereinbarungen möglich sind, die einerseits vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven heben und gleichzeitig Vorteile für die Apotheker und Patienten bringen“, betonte ein Barmer-Sprecher. So trage etwa die genehmigungsfreie Abgabe wirtschaftlicher Blutzuckermessgeräte auch dazu bei, unnötige Bürokratie abzubauen. |

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