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Arzneimittel und Therapie
Neue Cannabis-Rezepturen
Blüten zur Inhalation nach Verdampfung und zur Teezubereitung
Der Deutsche Arzneimittel-Codex (DAC) und das Neue Rezepturformularium (NRF) werden zwei neue Rezepturvorschriften für „Cannabisblüten zur Inhalation nach Verdampfung“ zur Verfügung stellen:
- Cannabisblüten zur Inhalation nach Verdampfung (NRF 22.12.)
- Cannabisblüten in Einzeldosen zur Inhalation nach Verdampfung (NRF 22.13.)
Zum Einsatz kommen sollen nur Verdampfer, die als Medizinprodukte im Verkehr sind (z. B. Volcano Medic®).
Zudem wurden zwei Rezepturvorschriften zur oralen Anwendung von Cannabisblüten erarbeitet:
- Cannabisblüten zur Teezubereitung (NRF 22.14.)
- Cannabisblüten in Einzeldosen zur Teezubereitung (NRF 22.15.)
Für diese Zubereitung werden Cannabisblüten in kochendes Wasser gegeben (standardmäßig 1 g Droge/1 l Wasser) und der Ansatz über 15 Minuten am Sieden gehalten. Da Cannabinoide nur begrenzt wasserlöslich sind, beträgt die relative Ausbeute an Tetrahydrocannabinol (THC) nur etwa 5%. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Ausbeute durch eine Kochzeit von 30 Minuten um das Eineinhalbfache erhöht werden kann. Täglich soll eine Tasse (200 ml) oder mehr getrunken werden. Die gleichzeitige Einnahme von fettreichen Nahrungsmitteln kann die Resorption verbessern.
Ebenfalls neu eingeführt wird die Rezepturvorschrift „Ethanolische Dronabinol-Lösung 10 mg/ml zur Inhalation (NRF 22.16.)“.
Monografie für Ölharz
Das DAC/NRF hat bereits mit seiner Ergänzungslieferung 2016/2 die Monografie C-054 für „Eingestelltes, raffiniertes Cannabisölharz“ veröffentlicht, die im Artikel „Cannabis in der Apotheke“ in der DAZ 2017, Nr. 8, S. 48 noch keine Berücksichtigung fand. Dieser Extrakt mit 5% THC kann zu einem Rezepturarzneimittel (NRF 22.11.) für die perorale Gabe weiterverarbeitet werden. |
Quelle
Was kommt auf die Apotheken zu? Pharmazeutische Zeitung, Ausgabe 08/2017
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