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Der letzte Wille des Apothekers

Das Testament richtig gestalten

Apotheker sollten bei der Er­stellung des Testaments die Besonderheiten des Apotheken­gesetzes (ApoG) beachten – sonst sind weitreichende negative Folgen für die Erben und den Apothekenbetrieb zu befürchten.
Foto: Jeanette Dietl – stock.adobe.com
Kein „normales“ Testament Bevor ein Apotheker seinen letzten Willen aufsetzt, sollte er sich umfassend informieren. Schließlich geht es bei ihm auch darum, die Besonderheiten im ApoG zu beachten.

Rechtlicher Ausgangspunkt ist, dass die Erlaubnis des Apothekers mit dessen Tod gemäß § 3 Nr. 1 ApoG erlischt. Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers dürfen die Erben die Apotheke für einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten durch einen (anderen) Apotheker verwalten lassen. Als Alternative zur Apothekenverwaltung sieht der Gesetzgeber jedoch – wie auch bei der Vorsorgevollmacht (siehe AZ 2018, Nr. 22, S. 5, Teil 1) – wieder die Verpachtungsmöglichkeit vor. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ApoG lauten dabei (auszugsweise):

„(1) Die Verpachtung einer Apo­theke oder von Apotheken nach § 2 Abs. 4 ist nur in folgenden Fällen zulässig:

1. …

2. nach dem Tode eines Erlaubnisinhabers durch seine erbberechtigten Kinder bis zu dem Zeitpunkt, in dem das jüngste der Kinder das 23. Lebensjahr vollendet. Ergreift eines dieser Kinder vor Vollendung des 23. Lebensjahres den Apothekerberuf, so kann die Frist auf Antrag verlängert werden, bis es in seiner Person die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen kann;

3. durch den überlebenden erb­berechtigten Ehegatten oder Lebenspartner bis zu dem Zeitpunkt der Heirat oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern er nicht selbst eine Erlaubnis gemäß § 1 erhält. …“

Ein Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Erben des Längstlebenden, weist bezüglich dieser Regelung spezifische Nachteile auf. Neben den allgemeinen Nachteilen des Berliner Testaments (v. a. erbschaftsteuerliche Nachteile durch Verschenken der Freibeträge der Kinder im ersten Todesfall, bei Laientestamenten: die – häufig ungewollt – entstehende Bindungswirkung für den Längstlebenden) treten also be­sondere apothekenrechtliche Nachteile hinzu.

Verstirbt etwa der Erlaubnisin­haber (Apotheker) als Erster und wird von seinem Ehegatten oder Lebenspartner (als Nichterlaubnisinhaber) beerbt, so erlangt nur dieser die Verpachtungsmöglichkeit, nicht aber die gemeinsamen Kinder. Gelangen diese im Schluss­erbfall zur Erbfolge, werden sie eben nicht Erben des Erlaubnisinhabers, sondern des Längstlebenden! Durch den fachkundigen Einsatz einer „Vor- und Nacherbfolge“ (§§ 2100 ff. BGB) wäre es jedoch möglich, auch den Kindern die Verpachtungsmöglichkeit zu erhalten. Dies ist ins­besondere dann misslich, wenn beide Ehegatten innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums hinter­einander versterben.

Mögliche Testamentsgestaltung

(auszugsweise)

„…

(1) Ist der Apotheker der Erstversterbende, setzt dieser seinen Ehegatten als Längst­lebenden zu seinem alleinigen

Vorerben

ein. Dieser ist von allen Beschränkungen befreit, von ­denen nach dem Gesetz Befreiung erteilt werden kann. Der Nacherbfall tritt mit einer Wiederverheiratung bzw. Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. mit dem Tode des Vorerben ein.

Nacherben

zu untereinander gleichen ­Teilen sind unsere nachstehend genannten gemeinsamen Kinder:

a) …, geb. am …, wohnhaft …,

sowie

b) …, geb. am …, wohnhaft ...

Ersatznacherbe ist das jeweils andere Kind, soweit es Mitnacherbe ist. Die Nacherb­anwartschaften sind weder vererblich noch veräußerlich, wobei eine Veräußerung an den Vorerben zulässig ist und dann jede ausdrückliche oder stillschweigende Ersatznach­erbeneinsetzung entfällt (auf­lösende Bedingung).

…“

Auch die Wiederheirat bringt die Verpachtungsmöglichkeit zum ­Erlöschen, ohne dass diese damit auf die erbberechtigten Kinder übergeht. Hier kann durch geschickte Testamentsgestaltung der Erhalt der Verpachtungsmöglichkeit zugunsten der Kinder gesichert werden.

Verstirbt der Erlaubnisinhaber (Apotheker) als Zweiter und wird von seinen erbberechtigten Kindern beerbt, erlangen diese grundsätzlich die Verpachtungsmöglichkeit, bis das jüngste der Kinder das 23. Lebensjahr vollendet hat. Eine Fristverlängerung ist hierbei möglich, wenn eines der Kinder vor Vollendung des 23. Lebensjahres den Apothekerberuf ergreift. Da „Kinder“ im Sinne des Gesetzes aber wirklich nur die Kinder sind, nicht auch die weiteren Abkömmlinge wie etwa Enkelkinder, kann es zu unliebsamen Überraschungen kommen, wenn eines der Kinder vorverstorben ist und als Ersatzerben dessen Abkömmlinge, also die Enkelkinder des ­Erlaubnisinhabers, im Testament berufen sind, oder wenn eines der Kinder vor Ablauf der oben ­genannten Frist nachverstirbt. In all diesen Konstellationen kommt es zum unerwünschten Erlöschen der Verpachtungsmöglichkeit für alle Kinder! Auch hier kann jedoch durch eine gekonnte Testamentsgestaltung Vorsorge getroffen werden.

Dass all diese Themen einem juristischen Laien nicht geläufig sind und sein können, ist keine Frage. Wer hier aber nicht vom Zufall ­abhängig sein will, muss sich der Thematik bei einem Notar seiner Wahl annehmen. Eine entsprechende Testamentsgestaltung könnte dabei auszugsweise wie im Kasten aufgeführt lauten.

Fazit: Die Gestaltung des vorletzten Willens (Vorsorgevollmacht) und letzten Willens (Testament) bei Apothekern folgt eigenen Vorgaben des ApoG. Um Risiken und (unerwünschte) Nebenwirkungen herkömmlicher Gestaltungen zu vermeiden, fragen Sie bitte Ihren Notar! |

Dr. Peter Becker ist Notar in Schwäbisch Gmünd in der Sozietät „Notare Claus Denk & Dr. Peter Becker“, Ledergasse 67, 73525 Schwäbisch Gmünd. Er ist Verfasser zahlreicher Fachbeiträge, v. a. zu Themen des nationalen und internationalen Erbrechts. Kontakt: info@notare-denk-becker.de

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