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- AZ 25/2018
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Management
Sauna in der Apotheke?
Notfalls muss der Vermieter für Abhilfe sorgen
Es soll Apothekenleiter geben, denen das Wohlbefinden ihrer Mitarbeiter so sehr am Herzen liegt, dass sie ihnen – je nach Temperatur in den Arbeitsräumen – Vergünstigungen verschiedenster Art einräumen. Das fängt bei kostenlosen Getränken an und setzt sich fort über Salatbuffets und Eisbecher, Aufstellung von Ventilatoren oder gar vorübergehende Aufenthalte in „Kühlräumen“, der Erlaubnis, die Kittel auszuziehen, bis hin zu einer höheren Bezahlung oder einer Freikarte fürs Schwimmbad. Na gut, eine nicht in allen Punkten realistische Auflistung ...
Fakt dürfte aber sein, dass Apotheker sich als Geschäftsinhaber an das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung halten. Darin ist penibel geregelt, was zu tun ist, wenn die Temperaturen die Arbeitsfreude (und damit die Schaffenskraft) erlahmen lassen. Ermüdungserscheinungen mit einhergehender Leistungsminderung erfreuen schließlich keinen Chef. Und Konzentrationsmangel führt unweigerlich zu einer höheren Fehlergefahr.
Ziel: Nicht mehr als 26 Grad Celsius
Die Arbeitsstättenverordnung gibt ganz allgemein vor, dass für Bereiche von Arbeitsplätzen, die unter „starker Hitzeentwicklung“ stehen, die Möglichkeit bestehen sollte, die Räume „im Rahmen des betrieblich Möglichen“ auf eine erträgliche Temperatur zu kühlen, etwa dadurch, dass es Außenjalousien gibt. Ergänzend dazu heißt es in den Arbeitsstättenrichtlinien, dass die Raumtemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad Celsius nicht überschreiten „soll“ (von „Hitzearbeitsplätzen“ abgesehen). Dabei ist Raumtemperatur „die in einer Höhe von 75 Zentimetern über dem Fußboden in der Mitte des geschlossenen Raumes mit einem Thermometer gemessene Temperatur“.
Generell gilt die Arbeitsstättenregel, die ab einer Außentemperatur von 26 Grad Celsius ein Stufenmodell mit Schutzmaßnahmen vorsieht. Danach werden bei Lufttemperaturen in Arbeitsräumen in der Stufe „über 26 Grad“ verschiedene Maßnahmen empfohlen. Bei 30 bis 35 Grad Celsius muss der Arbeitgeber („zwingend“!) wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen. Bei mehr als 35 Grad wird die Tätigkeit in einem Arbeitsraum grundsätzlich als ungeeignet angesehen (von Ausnahmen – Stichwort „Hitzearbeit“ – abgesehen). Trotz dieser Regelung gibt es keinen Rechtsanspruch auf Klimaanlage oder hitzefrei. Arbeitnehmer aber, die bei solchen Temperaturen nicht mehr arbeiten können, dürfen „die Weiterarbeit verweigern“, so ein Rechtanwalt.
Es versteht sich, dass das „Temperaturempfinden“ individuell und von einer ganzen Reihe von Faktoren abhängig ist. Es kommt auf die physikalischen Bedingungen an (etwa: Lufttemperatur, relative Luftfeuchtigkeit, Luftzusammensetzung und optische Einflüsse), ferner auf „intermediäre Bedingungen“ (etwa: Kleidung, Tätigkeitsgrad, Tageszeit, Raumbesetzung) und schließlich auf psychosoziale Faktoren (etwa: Konstitution, körperliche Verfassung, Geschlecht, Alter).
Fragt sich nur noch, was geschieht, wenn trotz „Bullenhitze“ der Arbeitgeber „kühl“ bleibt? Den Arbeitnehmern steht ein Beschwerderecht zu. Sie gehen damit allerdings nicht vor das Arbeitsgericht, sondern zur für Arbeitsschutz örtlich zuständigen Behörde. Dort gibt es Fachleute, die mit dem Unternehmer Abhilfemaßnahmen diskutieren und konkrete Vorschläge machen. Folgt darauf nichts in Richtung Arbeitsschutz, dann könnte dem Arbeitgeber auch schon mal mit einem Bußgeld gedroht werden ...
Dem Apothekenleiter bleibt der Gang zum Vermieter: Hat dieser seine Räume zum Betrieb einer Apotheke vermietet, so muss dieser auch möglich sein und nicht durch übermäßige Hitzeentwicklung beeinflusst werden. Gegebenenfalls muss der Vermieter dann nachrüsten, z. B. durch das Aufstellen von Klimageräten oder eine entsprechende Beschichtung der Schaufenster. |
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