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Gesundheitspolitik
Tankgutscheine nur einzeln
Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Sachbezügen
Sachbezüge bis zu einem Wert von 44 Euro im Kalendermonat sind steuerfrei. Diese Freigrenze gibt das Einkommensteuergesetz vor (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Solche Sachbezüge können auch Gutscheine für speziell festgelegte Waren sein – etwa für Benzin.
Unlängst ist ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts zu dieser besonderen Form der Sachzuwendung rechtskräftig geworden. Die Richter hatten über einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber die bei einer Mineralölgesellschaft gekauften Gutscheine seinen Mitarbeitern gebündelt ausgehändigt hat: Für acht Monate gab es die Gutscheine à 44 Euro. Die Mitarbeiter wurden bei der Übergabe darauf hingewiesen, dass nur ein Tankgutschein monatlich eingelöst werden darf. Dem Arbeitgeber war also durchaus klar, dass die Zuwendung nur auf diese Weise sozialversicherungs- und steuerfrei ist. Er vertrat die Auffassung, dass den Arbeitnehmern die Vorteile aus den Gutscheinen erst mit ihrer jeweiligen Einlösung an der Tankstelle zugeflossen sind. Damit hielt er die 44-Euro-Freigrenze für anwendbar. Das Finanzamt sah das jedoch anders. Es nahm an, dass die Gutscheinwerte gebündelt im Monat der Übergabe zugeflossen waren. Damit sei die Freigrenze überschritten und Lohnsteuer nachzuzahlen.
Übergabe entscheidet
Das daraufhin angerufene Finanzgericht entschied zugunsten des Finanzamts: Einem Arbeitnehmer, dem Tankgutscheine für mehrere Monate im Voraus zugewendet werden, fließe der gesamte Sachbezug bereits in diesem Moment zu – und eben nicht erst bei Einlösung des jeweiligen Gutscheines.
In ihrem Urteil führen die Richter aus, dass Einnahmen dann zugeflossen seien, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt habe. Tankgutscheine seien schon bei Übergabe zugeflossen, weil der Arbeitgeber ab diesem Moment keinen Einfluss mehr habe, wann der Arbeitnehmer diese einlöse. Daran änderten auch die Hinweise nichts, dass nur ein Gutschein im Monat eingelöst werden dürfe. Denn diese verpflichteten die Arbeitnehmer nicht – sie hätten arbeitsrechtlich nichts zu befürchten, wenn sie von der empfohlenen Vorgehensweise abweichen. Anders liegt der Fall dem Gericht zufolge übrigens bei Gutscheinen, die beim Arbeitgeber selbst einzulösen sind. Denn wenn der Anspruch nur gegenüber dem Arbeitgeber besteht, hat dieser noch die Möglichkeit, die Erfüllung zu verweigern.
Das Gericht hatte die Revision gegen das Urteil zugelassen. Diese wurde jedoch nicht eingelegt. |
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