Recht

Aktuelles Urteil: Lohn: Nur „Zusätzliches“ pauschal versteuern

| Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass „Zuschüsse“ des Arbeitgebers zum regulären Arbeitslohn nur dann pauschal versteuert werden dürfen, wenn es Leistungen des Unternehmers sind, die „zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Bruttolohn“ aufgebracht werden. Davon könne aber keine Rede sein, wenn Teile des bisherigen Bruttoverdienstes herausgenommen und pauschal besteuert werden, um den individuell fälligen Steuersatz für den ungekürzten Bruttolohn zu umgehen. Hier: „Ausgliederung“ von Aufwendungen für die Internetnutzung der Arbeitnehmer (25% Pauschalsteuer) sowie von Fahrkostenersatz (15% pauschal).

(FG Düsseldorf, 11 K 3448/15)

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